Brun Franz · Nationalrat · 2007-06-06
Brun Franz · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-06
Wortprotokoll
Das Schwerverkehrsabgabegesetz ist seit dem 19. Dezember 1997 in Kraft. Die tatsächliche Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erfolgte ab dem 1. Januar 2001. Sie wird auf Transportfahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle schweizerischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz.
Die Abgabenerhebung verlief in den ersten Jahren nahezu problemlos. Es zeigte sich aber, dass gewisse administrative Abläufe effizienter gestaltet werden müssen. Um das Erhebungs- und Bezugsverfahren zu verbessern, will der Bundesrat in der Schwerverkehrsabgabeverordnung Massnahmen zur Bekämpfung der Säumigkeit der Zahler einführen. Dafür ist allerdings zunächst eine Revision des Schwerverkehrsabgabegesetzes notwendig. Insbesondere fehlt die gesetzliche Grundlage für den Einzug von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen bei Verfehlungen gegen die Obliegenheiten wie Einbau und Reparatur des Erfassungsgerätes sowie Bezahlung der LSVA. Der Bundesrat möchte ferner die bestehenden Massnahmen verstärken.
Zur Gesetzesvorlage: Es handelt sich um Gesetzesänderungen in vier Punkten. Diese Änderungen sind für die Vollzugsbehörde von grosser Bedeutung. Sie sollen ermöglichen, die Verfahren straffer und effizienter zu führen, schneller und effektiver gegen Fahrzeughalter vorzugehen, die mit verschiedenen Machenschaften die LSVA schuldig bleiben. Mit den Änderungen sollen weiter Versprechen eingelöst werden, die der Bundesrat in den Stellungnahmen zu den Motionen Giezendanner 04.3715 und Schmid-Sutter Carlo 04.3721 abgegeben hat.
1. Die wichtigste Massnahme ist der Entzug der Kontrollschilder bei säumigen oder renitenten Steuerzahlern. Das ist das wirksamste Mittel, um die Bezahlung der LSVA durchzusetzen. Diese Kontrollschilderentzüge sind gestützt auf Verordnungsbestimmungen durchgeführt worden. Die Zollrekurskommission hat die Rechtmässigkeit dieser Massnahmen mangels einer formellen gesetzlichen Grundlage als nicht gegeben erachtet. Diese Grundlage wird jetzt mit der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes bei Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 eingeführt.
2. Die Strafverfolgung durch die Zollverwaltung ist die Voraussetzung dafür, dass man der parlamentarischen Initiative Stamm 05.408 gerecht werden kann. Die Beurteilung von Widerhandlungen, die inländische Fahrzeuge betreffen, ist heute Sache der Kantone, für die ausländischen Fahrzeuge ist die Zollverwaltung zuständig. Dieses Verfahren ist sowohl für die Kantone als auch für den Bund langwierig und umständlich. Zudem wird die Strafverfolgung nicht in allen Kantonen gleich gehandhabt. Die Übertragung der Strafverfolgung an die Zollverwaltung, die ja bereits für die ausländischen Fahrzeuge zuständig ist, ist eine logische Konsequenz. Dieser Änderung von Artikel 22 des Schwerverkehrsabgabegesetzes, wonach Widerhandlungen einheitlich nach Bundesverwaltungsstrafrecht durch die Zollverwaltung und nicht mehr von den Kantonen beurteilt werden, stimmen auch die Kantone zu.
3. Hier geht es um das Einspracheverfahren für die Veranlagungen: Wir sind hier nicht mehr im Strafbereich, sondern im Bereich der Steuerveranlagung. Das Verwaltungsgerichtsgesetz, das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, hat dieses Einspracheverfahren bereits eingeführt. Es handelt sich bei der beantragten Änderung von Artikel 23 Absatz 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes lediglich um eine Präzisierung. Diese Vereinfachung der Einsprachemöglichkeit ist auch im Sinne der Betroffenen.
4. Hier geht es um das Opportunitätsprinzip: Dieses bedeutet, dass es der Stelle, die befugt ist, ein Strafverfahren zu eröffnen, obliegt zu entscheiden, ob sie ein Verfahren eröffnen will oder nicht, dies vor allem bei Bagatellfällen. Im konkreten Fall geht es um das versehentliche Nichtdeklarieren des Anhängers durch den Chauffeur im Erfassungsgerät. Dies ist ebenfalls eine Forderung der parlamentarischen Initiative Stamm. Um hier Klarheit zu schaffen, beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, in Artikel 20 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes das Anliegen aufzunehmen, dass das fahrlässige Nichtdeklarieren des Anhängers am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät straffrei bleibt.
Die KVF hat die Gesetzesrevision an den beiden Januarsitzungen beraten und die Vorlage einstimmig gutgeheissen. Es liegen auch keine Minderheitsanträge vor. Ich bitte Sie namens der KVF, auf die Vorlage einzutreten und den beantragten Gesetzesänderungen zuzustimmen.