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Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-10-06

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-06

Wortprotokoll

Als Präsident der Redaktionskommission habe ich eine Erklärung zu Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung abzugeben. Falls dieser Artikel Sie interessieren sollte, finden Sie ihn auf Seite 67 der Fahne.

Die Redaktionskommission ist nach Beendigung der Differenzbereinigung zu dieser Vorlage noch auf einen formalen Widerspruch gestossen. Mit Bezug auf Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung wurde bei der Erstberatung durch den Nationalrat am 17. Juni 1999 Aufhebung beantragt, und das Plenum des Nationalrates hat in diesem Sinne Beschluss gefasst. In der ersten Runde der Differenzbereinigung im Ständerat war diese Aufhebung auf der Fahne nicht ersichtlich; ein entsprechender expliziter Beschluss des Ständerates ist damit nicht erfolgt.

Inhaltlich geht es bei Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung um die Frage, wie bei der Zusprechung von Leistungen zu verfahren ist. Das ATSG regelt diese Frage nunmehr für alle Sozialversicherungsgesetze. Aufgrund der neuen Bestimmungen im ATSG - nämlich in den Artikeln 42, 47, 49 und 51 - ist der Inhalt von Artikel 97 des Militärversicherungsgesetzes im ATSG geregelt. Dieser Artikel kann deshalb aufgehoben werden.

Die Redaktionskommission beantragt Ihnen demzufolge, der Aufhebung von Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung zuzustimmen, so wie dies im Schlussabstimmungstext vorgesehen ist.