Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2007-06-07
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-07
Wortprotokoll
Ich setze einen Kontrast zu Herrn Stöckli. Die Ungültigerklärung einer Initiative ist sicher eine ausserordentlich heikle Sache. Sie kommt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen infrage und darf nicht dazu benützt werden, politisch unliebsame Anliegen abzuwürgen. Politische Auseinandersetzungen müssen politisch geführt werden, nicht rechtlich.
Trotzdem gibt es für Volksinitiativen nach demokratischen Prinzipien eine Grenze, die nicht überschritten werden darf. Die Grenze liegt dort, wo die Initiative einen Kernbestand von Grundrechten, von Menschenrechten verletzen würde. Es war Mitte der Neunzigerjahre, als das Parlament zum ersten Mal mit dieser neuartigen Problematik konfrontiert war, im Fall der Initiative der Schweizer Demokraten für eine sogenannt vernünftige Asylpolitik. Das Parlament entschied damals, dass die Initiative dem harten Kern des humanitären Völkerrechts widersprach, weil sie die Ausschaffung von illegal eingereisten Asylsuchenden ohne Rücksicht auf das Non-Refoulement-Gebot verlangte. Die Initiative wurde damals - gegen den Willen einer Minderheit, die eine andere Auffassung vertrat - für ungültig erklärt. Der in der neuen Bundesverfassung verwendete Begriff des zwingenden Völkerrechts stammt genau aus der Debatte um diese Initiative.
Die Frage der Gültigkeit einer Volksinitiative stellte sich erneut bei der Verwahrungs-Initiative. Obschon die Forderung nach lebenslanger Verwahrung ohne jede Möglichkeit einer Neuüberprüfung die Menschenrechtskonvention verletzt, wurde die Initiative von der Parlamentsmehrheit für gültig erklärt. Viele - auch die damalige Justizministerin - setzten darauf, dass die Initiative nicht angenommen würde. Jetzt, wo sie angenommen worden ist, soll sie wegen Widerspruchs zur EMRK nicht angewendet werden. Ist das eine Lösung? Gültig, aber nach der Annahme in der Volksabstimmung nicht anwendbar? Dieser Widersinn kann nicht den Verfassungsprinzipien entsprechen.
Wenn es um die Frage der Ungültigerklärung der Einbürgerungs-Initiative geht, braucht es aber nicht nur einen Blick zurück auf die Konflikte im Zusammenhang mit Volksinitiativen über Menschenrechtsfragen in der Vergangenheit, sondern auch einen Ausblick in die Zukunft: Bereits sind wir mit der Minarettverbots-Initiative konfrontiert. Könnte es zulässig sein, katholische Kirchtürme mit einer Volksinitiative per Verfassung zu verbieten? Niemand wollte das im Ernst behaupten. Wenn aber ein solches Verbot gegen den Kerngehalt der Religionsfreiheit verstiesse, dann kann das logischerweise auch bei der Minarett-Initiative nicht anders sein - unabhängig von der engen Jus-cogens-Definition in der Wiener Vertragsrechtskonvention.
Stellen wir uns vor, in der Schweiz würde eine Volksinitiative für die Wiedereinführung der Todesstrafe eingereicht. Es ist ja noch nicht allzu lange her, dass eine Kantonalpartei gerade das forderte. Die Abschaffung der Todesstrafe ist zusammen mit der Einführung des Frauenstimmrechts der grösste Fortschritt in der Schweizer Verfassungsgeschichte des 20. Jahrhunderts im Bereich der Grundrechte. Das Frauenstimmrecht musste bekanntlich dem letzten Schweizer Kanton - auch das ist noch nicht lange her - mit einem Entscheid des Bundesgerichtes aufgezwungen werden. Wäre eine Initiative für die Beseitigung des Frauenstimmrechts - so abwegig das heute klingt - vorstellbar, wären auch diskriminierende Initiativen für die Beschränkung des Stimmrechtes vorstellbar?
Wenn es um die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Initiative geht, kann das entscheidende Kriterium nur der [PAGE 757] Kernbestand von Menschenrechten sein, wie er transnational, universell gelten muss und in internationalen Konventionen verankert ist. Dies gilt erst recht, wenn wir perspektivisch in die Zukunft denken. Der Widerspruch zu irgendwelchen Verträgen des Völkerrechts im kommerziellen Bereich genügt nicht, es muss um elementare Menschenrechte gehen, um universell gültige menschenrechtliche Prinzipien. Der Begriff des zwingenden Völkerrechts, den unsere Verfassung verwendet, ist kein scharf abgegrenzter Begriff, sondern er lässt Weiterentwicklungen im Bereich der Menschenrechte zu.
Wo liegt nun das Problem der Einbürgerungs-Initiative, ausgehend von diesen Prinzipien? Sie ist die Reaktion auf Bundesgerichtsentscheide, mit denen diskriminierende Einbürgerungsentscheide wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden. Der Ausschluss jeden Rechtsmittels - das ist ausdrücklich der Zweck dieser Initiative - ist doch nichts anderes als die Legitimation diskriminierender Einbürgerungsentscheide. Das ist keine abstrakte Befürchtung, sondern die ganz konkrete Realität in einer Reihe von Schweizer Gemeinden von Emmen bis Rheineck. Damit steht die Initiative aber in Konflikt mit dem Abkommen gegen die Rassendiskriminierung. Das Verbot der Rassendiskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschenrechte. Gerade weil die Initiative das tut, ist sie hier für ungültig zu erklären. Die Schlaumeierei, die Initiative für gültig zu erklären, sie aber nicht anzuwenden, führt hier nicht weiter. Es gibt in diesen zentralen Bereichen kein Drittes; sie ist entweder gültig oder ungültig, anwendbar oder nicht anwendbar. Es gibt hier nichts, was an diesem Entscheid vorbeiführt.