Schelbert Louis · Nationalrat · 2007-06-07
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2007-06-07
Wortprotokoll
Die Prüfung der Gültigkeit einer Initiative ist Aufgabe des Parlamentes. Die Vorprüfung durch die Bundeskanzlei ist nur formeller Art: Rubriken, Titel, Komitee, Rückzugsklausel usw. Es wäre meines Erachtens zu überlegen, ob und wie eine Initiative sinnvoll von vornherein materiell überprüft werden könnte. Es ist für Initiantinnen und Initianten sehr frustrierend, wenn ihre Unterschriftensammlung quasi für die Katz ist. Die SPK hat zusammen mit der Kommission für Rechtsfragen im Rahmen der Beratung dieser Volksinitiative ein Hearing mit Experten veranstaltet. Das Ergebnis hat uns leider nicht zufriedenstellen können.
Im Namen der Grünen und einer Minderheit der Kommission beantrage ich Ihnen, die Initiative für ungültig zu erklären. Die Verfassung nennt drei Kriterien: Einheit der Form, Einheit der Materie und zwingendes Völkerrecht. Wir teilen die Auffassung, dass keines hier zutrifft. Zusätzlich aber gilt, dass eine Initiative durchführbar sein muss. Undurchführbare Aufgaben dürfen nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. Das ist ungeschriebenes und trotzdem geltendes Recht. Aber genau das will man mit dieser Initiative.
Der Bundesrat äussert sich in der Botschaft unter Ziffer 1.2.3 kurz zur Durchführbarkeit, befasst sich aber nur mit dem ersten Satz. Das Problem liegt aber beim zweiten Satz, der lautet: "Der Entscheid dieses Organs .... ist endgültig." Damit soll mit der Initiative erreicht werden, dass es weder eine Rechtsweggarantie noch ein Diskriminierungsverbot gibt. Doch beides ist in der Verfassung enthalten und stützt sich auf internationales Recht - ich erinnere an das Rassismus-Übereinkommen, an den Pakt II und an die EMRK. Sie können das in der Botschaft unter Ziffer 1.2.4.1, 1.2.4.2 und 1.2.4.3 nachlesen. Dies ist zwar nicht zwingend, aber es ist trotzdem verbindlich. Rechtsweggarantie und Diskriminierungsverbot gelten, und sie gehen der Initiative vor. Das heisst: Wird die Initiative angenommen, ist sie trotzdem nicht anwendbar. Der Fall liegt ähnlich wie bei der Verwahrungs-Initiative. Den Fehler, sie nicht für ungültig erklärt zu haben, sollte das Parlament nicht wiederholen.
Natürlich ist die Frage der Gültigkeit sorgfältig zu prüfen, auch nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Doch auch diese Prüfung führt uns zum selben Ergebnis:
1. Der Wortlaut der Initiative ist unmissverständlich. Sie besagt: "Der Entscheid .... ist endgültig." Das widerspricht - wie dargelegt - verbindlichem Recht.
2. Die Initianten erklärten bei der Anhörung vor der Kommission, mit der Initiative solle die Einbürgerung zu einem rein politischen Akt gemacht werden, die Rechtsweggarantie falle weg. Auch der Präsident der SVP hat sich vorher in diesem Sinn geäussert.
3. Auf dem Originalunterschriftenbogen steht dasselbe: Die Verfahrensgarantie wird bestritten. Damit zeigt sich: Der Wille der Initianten ist eindeutig; sie wollen diese Rechte nicht.
4. Die Auslegung einer Initiative muss ihrem Sinn und Zweck entsprechen. Folgt man dem Wortlaut der Initiative, widerspricht sie dem Recht. Wird sie rechtskonform ausgelegt, widerspricht die Auslegung dem Anliegen der Initiative. Ein Drittes sehen wir nicht, auch nicht nach der Anhörung von Experten in der Kommission.
5. Die Auslegung muss zu einem sinnvollen Ergebnis führen. Auch das ist nicht möglich; die Widersprüche liegen im Wortlaut der Initiative.
6. Die Auslegung muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein. Der Widerspruch dazu ist ja der Ursprung des Problems.
7. Die Stimmberechtigten sollen ihren Willen frei und unverfälscht zum Ausdruck bringen können. Auch das ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Es wäre nicht klar, ob ein Ja dem Wortlaut der Initiative gälte und somit das Recht beugen würde oder ob ein Ja gemeint ist, das Sinn und Zweck der Initiative widersprechen müsste. [PAGE 734]
8. Schliesslich ist die Initiative als ausgearbeiteter Entwurf gestaltet. Wäre es eine allgemeine Anregung, gäbe es allenfalls etwas Spielraum. Auch das ist hier nicht der Fall.
Als Grüner und als Vertreter der Minderheit stelle ich deshalb noch einmal die Frage: Was passiert bei einer Annahme der Initiative? Unsere Antwort lautet: Die Initiative wäre nicht durchführbar. Der Text schliesst das Beschwerderecht aus, er verletzt damit zum einen verbindliche rechtsstaatliche Grundsätze. Zum anderen widersetzt sich die Initiative dem Diskriminierungsverbot; auch das ist widerrechtlich.
Fazit: Die Initianten waren zu wenig umsichtig. Der Gang "jenseits der Kante" muss ihnen bewusst gewesen sein. Wir können ihre Initiative nicht retten. Ich bitte Sie, sie für ungültig zu erklären.