Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-06-11
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-06-11
Wortprotokoll
Das Mehrwertsteuergesetz unterscheidet zwischen Warenlieferungen und Dienstleistungen. Erbringen Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz der Mehrwertsteuer unterstellte Umsätze unterhalb von 75 000 Franken, werden sie in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Auch Inländer werden übrigens bei Nichterreichen dieser Umsatzgrenze nicht steuerpflichtig. Unabhängig davon erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung auf den Einfuhren von ausländischen Unternehmen in die Schweiz die Mehrwertsteuer. Diese wird nicht nur auf Gegenständen, sondern auch auf den damit verbundenen Montage- und Installationsarbeiten erhoben. Führen im Ausland domizilierte Firmen Berufsausrüstungen vorübergehend in die Schweiz ein, unterliegt das Entgelt für den Gebrauch dieser Ausrüstungen im Inland ebenfalls der Einfuhrsteuer. Die Einfuhrsteuer wird im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens durch die Zollstellen erhoben.
Soweit der Importeur seinen Verpflichtungen zur Selbstdeklaration - das ist ein wichtiges Prinzip - nach dem Zollrecht nachkommt, ist eine korrekte Steuererhebung sichergestellt. Grundsätzlich können also ausländische Unternehmen in der Schweiz nicht Leistungen erbringen, ohne dass darauf die Mehrwertsteuer erhoben wird. Vielmehr haben sie die Einfuhrsteuer zu entrichten. Damit wird die mehrwertsteuerliche Gleichbehandlung von Werklieferungen ausländischer Leistungserbringer mit denen ihrer inländischen Konkurrenten sichergestellt. Deshalb kann auch nicht von einer Diskriminierung der inländischen Unternehmen gesprochen werden.
Anders verhält es sich bei den Dienstleistungen, also z. B. bei Werbung, Beratung, Datenverarbeitung usw. Diese können nicht von der Zollverwaltung besteuert werden, weil sie ja nicht durch den Zoll gehen. Sie passieren die Grenze [PAGE 773] nicht physisch. Der Ort der Besteuerung hängt hier von der Art der Dienstleistung ab. Erbringt z. B. ein ausländischer Anwalt Beratungsdienstleistungen an einen Schweizer Kunden, so unterliegen sie der schweizerischen Mehrwertsteuer, da für Beratungsdienstleistungen der Ort des Empfängers, also des schweizerischen Kunden, massgebend ist.
Wenn der ausländische Anwalt nicht bereits aus anderen Gründen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist, z. B., weil er eine Niederlassung hat, dann erfolgt eine sogenannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Das bedeutet, dass der Schweizer Kunde die Mehrwertsteuer anstelle des ausländischen Leistungserbringers entrichten muss. Aus Gründen der Praktikabilität wird der Schweizer Kunde jedoch erst dann steuerpflichtig, wenn er in einem Kalenderjahr solche Dienstleistungen im Betrag von mehr als 10 000 Franken bezieht.
Der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen wird in der Schweiz und in der Europäischen Union gleich behandelt. Dadurch wird einerseits sichergestellt, dass jede grenzüberschreitende Dienstleistung besteuert wird, dass es aber andererseits nicht zu ungerechtfertigten Doppelbesteuerungen kommt.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen vom Ausland in die Schweiz im grenznahen Bereich - das gilt natürlich auch für den Kanton Tessin - der Mehrwertsteuerpflicht nicht immer nachgekommen wird. Ein möglicher Ansatz bestünde darin, den inländischen Empfänger der Lieferung oder Dienstleistung zur Steuerentrichtung heranzuziehen. Bereits im Jahr 1994 und dann wieder im Jahr 2000 wurde dieses Problem im Bundesrat diskutiert.
Die bei der Einführung der Mehrwertsteuer vorgeschlagenen Lösungsansätze fanden dann aber in der Vernehmlassung keine gute Aufnahme. Ich könnte mir vorstellen, dass wir angesichts der bevorstehenden Revision des Mehrwertsteuergesetzes dieses Thema aber wieder prüfen.