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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-06-11

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-06-11

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen natürlich, dem Ständerat und der Minderheit Pelli zu folgen und diese Verschuldungsgrenze aufzuheben. Weshalb?

Tatsache ist, dass die Verschuldungsquote im Landwirtschaftsbereich seit siebzehn Jahren praktisch stabil ist. Sie liegt im Mittel bei 43 Prozent, und das ist im Quervergleich zu anderen Wirtschaftszweigen die absolut tiefste Verschuldung. Das ist auch ein Kränzchen an die heutige Landwirtschaft und der Beweis, dass man in der Landwirtschaft sehr gut überlegt und die Verschuldungsgrenze nicht braucht, weil man mit Neuverschuldungen mit Vorsicht umgeht.

Dieser Wert wurde erreicht, obwohl in den letzten Jahren seitens vieler Bauernbetriebe deutlich mehr investiert worden ist. Somit erachten wir das Risiko, das wir eingehen, wenn wir diese Grenze aufheben, als sehr gering. Das ist der erste Grund für den bundesrätlichen Antrag.

Der zweite Grund für unseren Antrag liegt in der heutigen Gesetzgebung. Sie haben in Artikel 75 einen ganzen Katalog von Ausnahmen von der Belastungsgrenze. Schon heute haben wir zahlreiche Fälle, in denen der Markt spielt und diese Belastungsgrenze de facto nicht zum Tragen kommt. Auch dort haben wir keine Probleme festgestellt. Wir haben keine Ängste, dass übermässig oder zu übermässigen Konditionen belastet würde.

Ich kann auch dem Argument der administrativen Kosten, das vorgebracht worden ist, nicht folgen:

1. Die Aufhebung der Belastungsgrenze per se ist sicher kein Grund zur Zinserhöhung. Und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Banken gemessen am Risiko bei der Vergabe von Krediten oder bei den Zinskonditionen für Landwirtschaftsbetriebe grosszügiger sind als bei anderen Gewerbebetrieben.

2. Wenn hier vom Risiko die Rede ist, dass die Zinssätze in die Höhe schnellen könnten, dann möchte ich zwei Überlegungen anstellen: Erstens behalten wir den Ertragswert bei. Daran orientieren sich die Banken heute wie auch künftig. [PAGE 800] Bei vielen kleineren Geschäften wird es für die Banken ohne Mehraufwand möglich sein, anhand dieses Ertragswertes eine Einschätzung vorzunehmen und somit die entsprechenden Bedingungen festzulegen. Herr Walter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Risiken für eine finanzierende Bank im Bereich des Vernachlässigbaren liegen, weil der Verkehrswert ohnehin viel höher als der Ertragswert sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Banken selbstverständlich schon heute bei grösseren Geschäften eine seriöse Risikobeurteilung vornähmen; schon heute fallen somit diese Kosten an. Durch die Abschaffung der Belastungsgrenze ändert sich am Markt in der Tat also nichts.

Wenn ein Landwirtschaftsbetrieb einen Kredit aufnehmen will, so macht er schon heute eine Rechnung, ob der Ertrag dieser Investition die zusätzlichen Kosten deckt, ob er das am Markt herausholen wird. Daran glaube ich; ansonsten wäre ein Landwirt nicht ein Unternehmer. Doch: Landwirte sind heute Unternehmer. Deshalb bin ich überzeugt, dass mit der Beibehaltung des Selbstbewirtschafterprinzips und des Ertragswertprinzips keine weiteren Hürden notwendig sind, keine weiteren gesetzlichen Schranken, die bei einem Landhandel zum Tragen kommen. Ansonsten müssten Sie mir gut erklären, weshalb wir dann im Gewerbegebiet, wo die Verschuldung viel grösser ist, von einer liberalen Wirtschaftsordnung ausgehen und dort den Banken und den Unternehmen wie selbstverständlich zumuten, dass sie eigenverantwortlich ihre Grenze der Verschuldung kennen. Ich traue das auch den Bauern zu; die sind heute gut ausgebildet. Ich traue das allen Banken zu, weil sie, was die Sorgfaltspflicht betrifft, enge Grenzen haben. Aus diesen Gründen brauchen wir keine zusätzliche Grenze.

Zu diesem Resultat kommt überdies auch eine Studie im Auftrag des Bundesamtes für Justiz aus dem Jahre 2005, in welcher die Risiken überprüft wurden. Diese Studie kommt zum Schluss, dass kein Risiko bezüglich der Kredite und des Bodenmarktes bestehe. Das Bundesamt für Justiz gibt somit ebenfalls die Empfehlung ab, die Eigenverantwortung und Entscheidungskompetenz der Landwirte zu stärken und deshalb diese Belastungsgrenze ersatzlos aufzuheben.