Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2007-06-12
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-12
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 7 Absätze 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes dem Ständerat zu folgen und die Bestimmungen nicht, wie es die WAK beantragt, aus dem Gesetz zu streichen. Gleiches gilt für Artikel 35b des Patentgesetzes. Beide Anträge haben einen inhaltlichen Zusammenhang, weshalb ich sie gemeinsam begründe.
Worum geht es? Mit dieser Vorlage soll das bestehende Sortenschutzgesetz an die Akte von 1991 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Upov-Übereinkommen) angepasst werden. Das Landwirteprivileg sowie die Abhängigkeitslizenzen sollen neu geregelt werden. Die Streichungsanträge widersprechen den internationalen Verpflichtungen, die die Schweiz im Rahmen des Upov eingegangen ist, denn sie benachteiligen Züchter von neuen Pflanzen und schränken deren Patent- bzw. Sortenschutzrechte unangemessen ein.
Diese Änderungen haben zudem eine negative politische Signalwirkung. Sie übergehen die berechtigten Interessen der Patentinhaber und stellen damit die Interessen der Landwirtschaft über diejenigen der forschungsintensiven Unternehmen, was volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Sowohl die Landwirtschaft als auch wir Konsumentinnen und Konsumenten haben ein veritables Interesse daran, dass der Anreiz der Züchter zur Entwicklung neuer Pflanzensorten erhalten bleibt. Wichtige Eigenschaften sind beispielsweise die Dürreresistenz, die Transportanfälligkeit oder der Geschmack.
Beim Landwirteprivileg handelt es sich um eine neugeschaffene Beschränkung der Rechte aus dem Patent. Es ist deshalb innerhalb der internationalen Vorgaben des Trips-Abkommens auszugestalten. Das Landwirteprivileg darf somit weder die normale Nutzung des Patentes noch die berechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen. Artikel 35b des Patentgesetzes dient der Sicherstellung dieser internationalen Vorgaben. Gemäss Absatz 1 legt der Bundesrat die Pflanzenarten fest, die vom Landwirteprivileg erfasst werden. Gestützt auf Absatz 2 kann der Bundesrat korrigierend eingreifen, wenn sich das Landwirteprivileg negativ auf das Angebot neuer Sorten auswirkt oder die berechtigten Interessen der Patentinhaber nicht mehr gewahrt sind. Die Absätze 2 und 3 legen den Rahmen für die korrigierenden Massnahmen fest. Auf Artikel 35b kann deshalb nicht verzichtet werden.
Die in Artikel 35b des Patentgesetzes enthaltene Regelung entspricht wie bereits erwähnt den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 7 des Sortenschutzgesetzes. Diese drei Absätze sollen gemäss der Mehrheit der WAK auch gestrichen werden. Somit ist auch in Bezug auf Artikel 7 Absätze 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes zu beantragen, dass der Nationalrat dem Ständerat folgt.
Wer sich an die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Sortenschutz halten will und die Bedeutung des geistigen Eigentums an neuen Pflanzenzüchtungen anerkennt, stimmt meinem Einzelantrag zu. Für die FDP ist klar, dass sie in der Abwägung zwischen der Ausdehnung der Privilegien der Landwirte und dem Schutz des geistigen Eigentums für die forschungsintensiven Unternehmen klar dem Innovationsschutz den Vorzug gibt.
Ich danke Ihnen, wenn Sie die Minderheit Pelli und meinen Einzelantrag unterstützen.