preparatory:AB 81036
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-06-18
Wortprotokoll
Der gemäss dem geltenden Bundespersonalgesetz anwendbare Grundsatz der Pflicht zur Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden, welche die Kündigung wegen Nichtigkeit anfechten, gilt bis zur Rechtskraft des entsprechenden Beschwerdeentscheides. Diese Regelung kann in der Praxis, weil's halt einfach manchmal sehr lange dauert, nur schwerfällig vollzogen werden. So kann insbesondere dann die Stelle so lange nicht neu besetzt werden, als der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ungewiss ist.
Im Rahmen der Revision des Bundespersonalgesetzes ist nun vorgesehen, die Pflicht zur Weiterbeschäftigung aufzuheben und die entsprechende Regelung des Obligationenrechtes zu übernehmen. Somit wäre dann für diesen Fall Artikel 336 OR anwendbar. Der Bund nimmt aber seine Pflicht auch in Zukunft wahr, Angestellte, denen ohne Verschulden gekündigt wird, in ihrem beruflichen Fortkommen zu unterstützen. Damit fokussiert der Revisionsentwurf die Unterstützung nicht mehr wie bisher auf die Weiterbeschäftigung beim Bund, sondern er richtet den Fokus auf andere Massnahmen.