Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-06-18
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Die Argumentation von Herrn Vischer ist an sich in diesen Fällen sicher richtig, aber es gilt eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorzunehmen. Unserer Fraktion liegt daran zu betonen, dass gemäss Artikel 219 Absatz 1 die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft durch ein Zwangsmassnahmegericht zu erfolgen hat. Dieses ist in Artikel 18 definiert. Diese Massnahme wird nicht durch die Polizei oder die Ermittlungsbehörden angeordnet, sondern, wie gesagt, durch ein Gericht. In vielen Kantonen läuft das heute so ab wie hier vorgesehen. Die Anordnung dieser Haft ist nicht anfechtbar, wird aber durch ein Gericht erlassen.
Wenn wir nun hier eine Anfechtungsmöglichkeit geben, dann wissen wir, dass daraus zwar keine Suspensivwirkung entsteht, aber doch eine sehr grosse Belastung für die Beschwerdeinstanzen.
Nun gilt es zwischen der Argumentation von Herrn Vischer und dieser Mehrbelastung abzuwägen. Wir sind der Auffassung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass doch die meisten der allgemeinen Untersuchungen vor Ablauf von drei Monaten abgeschlossen werden können, diese Beschwerdemöglichkeit gar nicht relevant wird. Deswegen sind wir der Auffassung, dass die Ausnahmefälle, von denen Herr Vischer gesprochen hat, weniger schwer zu gewichten seien als der grosse Vorteil, der aus dem Ablauf entsteht, wie ihn die Mehrheit beantragt.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der FDP-Fraktion, der Mehrheit zu folgen.