Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2007-06-18
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-18
Wortprotokoll
Ich erlaube mir hier, doch noch vorzutragen, worum es mir geht, was das Anliegen ist. Ich spreche für die Minderheit, die Artikel 168a über ein Zeugnisverweigerungsrecht von Unternehmensjuristen in die Bundesstrafprozessordnung aufnehmen will.
Warum erachten wir die gesetzliche Verankerung eines Zeugnisverweigerungsrechtes von Unternehmensjuristen für notwendig? Wir wollen die Grundlage für eine wirkungsvolle Compliance in den Unternehmungen schaffen. Ob und wie weit Unternehmensjuristen einen Geheimnisschutz analog dem "legal privilege" ihrer angloamerikanischen Kollegen beanspruchen können, ist eine Frage, welche die In-house Counsels in der Schweiz schon lange beschäftigt. Das Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes mit der Einführung der direkten Sanktionen und der damit einhergehenden Verpflichtung der Unternehmung zu einer wirkungsvollen Compliance hat diese Frage aktualisiert. Unter Compliance versteht man das Bestreben, durch interne präventive Massnahmen Verstösse gegen Vorschriften und Regeln zu vermeiden, zu deren Einhaltung die Unternehmung verpflichtet ist. Eine wirkungsvolle Compliance können die Unternehmen nur wahrnehmen, wenn ihnen das entsprechende Instrumentarium zur Verfügung steht. Dazu gehört, dass im schweizerischen Recht ein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht von Unternehmensjuristen verankert wird. Compliance-Verpflichtungen bestehen aber nicht nur im Kartellrecht, sondern müssen von den Unternehmungen in immer mehr Geschäftsbereichen wahrgenommen werden: Korruptionsbekämpfung, Vermeidung von Geldwäscherei usw. Das Anliegen ist daher für eine grosse Anzahl von Unternehmungen aus allen Wirtschaftsbereichen von Bedeutung.
Unternehmen sind zur Compliance gesetzlich verpflichtet. Es sind die Unternehmen, welche im Rahmen der Selbstregulierung zur Ausübung der Compliance-Funktion am besten geeignet sind. Schliesslich kennen sie ihre eigene Organisation und die innerbetrieblichen Schwachstellen am besten. Andererseits kann ein Unternehmen Compliance nur dann wirkungsvoll betreiben, wenn es in einem rechtlichen Umfeld agieren kann, welches Selbstregulierung auch effektiv zulässt. Mit anderen Worten: Zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen dem Unternehmen auch die dafür notwendigen Mittel zugestanden werden.
Die Schaffung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Unternehmensjuristen ist in dieser Hinsicht grundlegend. Denn solange die Gefahr besteht, dass die bei Unternehmensjuristen zusammenlaufenden Informationen ohne Weiteres durch die Strafverfolgungsbehörden behändigt und gegen das Unternehmen oder einzelne Mitarbeiter verwendet [PAGE 965] werden können, werden das Anliegen und die Pflicht des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass seine Juristen ungefilterte Informationen über innerbetriebliche Missstände erhalten, unterlaufen. Ohne solche Informationen sind die Juristen nur schwer in der Lage, Missstände aufzudecken, zu beheben und künftigen Fehlern vorzubeugen. Es kann nicht sein, dass von Unternehmen einerseits und in Übereinstimmung mit ihren eigenen Interessen verlangt wird, Korruption, Geldwäscherei und anderen Verbrechen intern vorzubeugen sowie diese zu ahnden, und ihnen andererseits die dafür notwendigen Mittel, nämlich die geschützte Kommunikation, nicht zur Verfügung gestellt werden.
Zudem geht es uns um die Beseitigung der Benachteiligung von schweizerischen Unternehmen in Verfahren in den USA, in den angelsächsischen Ländern. Denn das Begehren nach einem Geheimnisschutz für Unternehmensjuristen hat dadurch zusätzliche Brisanz erhalten, dass nach neuester US-amerikanischer Rechtsprechung Unternehmen prozessual benachteiligt werden, wenn sie aus Ländern stammen, in denen kein explizites Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen besteht. Damit daraus kein Standortnachteil für die Schweizer Unternehmen entsteht, ist Handlungsbedarf auch unter diesem Aspekt gegeben. Gemäss einem kürzlich ergangenen US-amerikanischen Urteil eines New Yorker Gerichtes sind Schweizer Unternehmen in US-amerikanischen Verfahren verpflichtet, die Korrespondenz ihrer Schweizer Unternehmensjuristen offenzulegen, nur weil in der Schweiz im Gegensatz zu den USA kein explizites Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen besteht. Mit der Verankerung eines Geheimnisschutzes für die Unternehmensjuristen kann diese Benachteiligung von Schweizer Unternehmen vermieden werden.
Es gibt auch eine standortpolitische Bedeutung: Immer mehr amerikanische Unternehmen siedeln ihre Zwischenholdings in der Schweiz an. Ich denke an Philip Morris, Kraft Foods und Wal-Mart. Die Firmen sind in der Schweiz. Sie bezahlen hier Steuern, beschäftigen Leute, bauen, und wir müssen schauen, dass sie an diesem Standort glücklich und nicht benachteiligt sind.
Ich komme zum Schluss und sage, warum das Anliegen als prozessrechtliche Materie geregelt werden muss. In Artikel 168 Absatz 2 wird ja auf Artikel 321 StGB Bezug genommen, dessen Ziffer 3 den Regelungen in den verschiedenen Prozessordnungen den Vorrang gewährt. Unter dogmatischen Gesichtspunkten ist es somit folgerichtig, das Zeugnisverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen auf verfahrensrechtlicher Ebene festzuschreiben. Dieser Artikel bezieht sich auf die genannten Berufskategorien, und so ist es konsequent, für die von Artikel 321 StGB nicht erfassten Unternehmensjuristen einen separaten Artikel 168a in der Bundesstrafprozessordnung zu schaffen. Damit geraten wir auch den Rechtsanwälten nicht ins Gehege.