Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18
Wortprotokoll
Es geht hier um zwei Anträge, die sich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Berufsgeheimnisses und damit befassen, wie weit dieses Recht ausgedehnt werden kann. Beim Antrag der Minderheit Menétrey-Savary geht es um die Psychologinnen und Psychologen - sie sollen den Ärzten gleichgestellt werden -, und beim Antrag der Minderheit Moret geht es um die Anwälte.
Zuerst zum Antrag der Minderheit Menétrey-Savary: Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen, und zwar deshalb, weil Psychologinnen und Psychologen von Artikel 321 des Strafgesetzbuches nicht erfasst werden. Sie gehören nicht zu den Berufsgruppen, bei denen das Berufsgeheimnis so geschützt ist, wie dies das Strafgesetz vorsieht. Zwar ist durchaus davon auszugehen, dass auch Psychologinnen und Psychologen schutzwürdige Geheimnisse anvertraut werden. Dennoch wird im Entwurf darauf verzichtet, ihnen und weiteren Berufspersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 168 einzuräumen. Denn im Unterschied zu den in Artikel 321 des Strafgesetzbuches aufgeführten und nach Artikel 168 der Strafprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen unterstehen jene Berufspersonen keiner Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 321. Das ist der Grund für unsere Ablehnung: Alle anderen unterstehen einer Aufsichtsbehörde! Und Sie können nicht Personen dieser Regelung in Bezug auf das Berufsgeheimnis unterstellen, welche keine solche Aufsichtsbehörde haben. Das gäbe im Einzelfall stossende Entscheide.
Darum bitten wir Sie hier, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Zum zweiten Minderheitsantrag, dem Antrag der Minderheit Moret: Es geht dabei um den Anwaltsschutzartikel. Es ist so, dass in diesen Gesetzen die Anwälte ihre Interessen bis jetzt am besten gewahrt haben, wesentlich besser als die Ärzte. Als man das Anwaltsgesetz erlassen hat, hat man einen absoluten Schutz des Berufsgeheimnisses für den Anwalt gewährleistet. Man hat damals in den eidgenössischen Räten erklärt, dass man dann bei der Strafprozessordnung regeln solle, in welchen Ausnahmefällen dieser Schutz nicht gelte.
Worum geht es? Der Schutz gilt allgemein. Das Anwaltsgeheimnis ist zu wahren. Der Punkt ist, und das wird immer wieder betont, dass das ein Schutz des Klienten ist und nicht des Anwaltes. Es geht darum, dass man den Klienten schützt; es ist im Interesse des Klienten. Was geschieht nun, [PAGE 964] wenn der Klient dem Anwalt ausdrücklich sagt, er entbinde ihn vom Berufsgeheimnis, weil das in seinem Interesse liegt? Wie sieht das bei den Ärzten aus? Wenn er das zu einem Arzt sagt, ist dieser verpflichtet, dieses Berufsgeheimnis zu lockern. Bei den Anwälten gehen wir noch weiter. Er ist auch dann nicht in jedem Fall verpflichtet, das zu tun, auch wenn der Klient es will und sagt, es sei in seinem Interesse. Denn die Anwälte sagen, es gebe Klienten, die gar nicht überblicken könnten, ob das in ihrem Interesse sei oder nicht. In diesem Fall muss er das Anwaltsgeheimnis nicht preisgeben, wenn er belegen kann, dass es zum Nachteil des betreffenden Klienten wäre. In diesem Ausnahmefall entscheidet der Richter. Ich glaube, weiter kann man nicht gehen; sonst wird das Anwaltsgeheimnis ein Schutz für die Anwälte, denn es gibt Fälle, in denen die Anwälte eben aus eigenem Interesse das Anwaltsgeheimnis nicht preisgeben werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie Fehler gemacht haben. Das gilt für die Ärzte natürlich auch, aber die Ärzte müssen das Berufsgeheimnis preisgeben.
In diesen Ausnahmefällen sollte der Anwalt das Amtsgeheimnis lüften können. Man muss auch aufpassen, dass man das Anwaltsgeheimnis nicht so weit hochstilisiert, dass der Klient völlig ausgeschlossen ist. Es ist interessant, dass die Anwälte vor der Aufsichtskommission verlangen können, dass sie auch gegen den ausdrücklichen Willen des Klienten vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden, wenn es um Salärstreitigkeiten geht. Sie sehen, da geht man dann plötzlich sehr weit. Mit dieser Ausnahmeregelung haben wir, glaube ich, etwas statuiert, was für die Anwälte zumutbar ist. Wenn man das nicht tut, dann ist es in Extremfällen zum Nachteil eines Klienten, der will, dass der Anwalt im Prozess aussagt. Wenn es zu seinem Nachteil wäre, ist es immer noch möglich, dass der Anwalt es nicht preisgeben muss.
Darum bitten wir Sie, hier dem Mehrheitsantrag zuzustimmen. Ich bin etwas erstaunt, Herr Stamm, dass Sie sagen, es sei die Fraktion gewesen - es waren die Anwälte in der Fraktion, und in der SVP-Fraktion stellen diese, glaube ich, noch nicht die Mehrheit. (Heiterkeit)