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AB 81168

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Es geht in Artikel 144 um die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte bei der Beweisabnahme. Es ist hier insbesondere von Bedeutung, dass die beschuldigte Person oder deren Rechtsbeistand Fragen stellen kann. Das ist wichtig bei Zeuginnen- und Zeugenaussagen, da in diesem Zusammenhang auch die Gestik, das Zögern, langsame Antworten, Nicken usw. wichtig sind und zum Teil zu weiteren Fragen Anlass geben, die allenfalls von der fragenden Person nicht gestellt werden.

In Absatz 4 ist ein Beweisverwertungsverbot geregelt, und zwar wie folgt: "Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war." Das heisst, das Beweisverwertungsverbot greift nur, wenn das Anwesenheitsrecht verletzt ist. Es muss natürlich, um wirklich griffig zu sein, auch gelten, wenn die übrigen Mitwirkungsrechte, also insbesondere das Fragerecht der beschuldigten Person oder dasjenige ihres Rechtsbeistandes, verletzt sind.

Deshalb beantragt Ihnen die Minderheit, dass diese Beweise nicht verwertet werden dürfen, wenn die Rechte - und damit sind die Anwesenheits- und Mitwirkungsrechte gemeint - der Partei verletzt sind.

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