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Müller Thomas · Nationalrat · 2007-06-18

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Die Bestimmung von Artikel 139 Absatz 2 ist tatsächlich eine sehr anspruchsvolle Bestimmung von grundsätzlicher Bedeutung. Es geht um die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Diese darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Es ist ein ganzes System - Herr Bundesrat Blocher hat es dargelegt -: Beweise, die mit nach Artikel 138 verbotenen Methoden erhoben werden, sind grundsätzlich unverwertbar. Dann gibt es die Bestimmung von Artikel 139 Absatz 3, wo es bloss um die Verletzung von Ordnungsvorschriften geht; solche Beweise sind verwertbar. Dann geht es um die Beweisgruppe dazwischen, die auf strafbare Weise oder [PAGE 958] durch Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben werden.

Die Minderheit I (Menétrey-Savary) wollte ein grundsätzliches Verwertungsverbot, auch für Beweise, die auf strafbare Weise oder durch Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden. Dieser Antrag wurde in der Kommission für Rechtsfragen mit 10 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Es blieb die Mittellösung der Minderheit II (Thanei), die eine Verwertungsbeschränkung in einem etwas anderen Sinn will, als es der Gesetzentwurf vorsieht. Die Kommission ist auch diesem Antrag nicht gefolgt und hat ihn mit 12 zu 9 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.

Die Kommission für Rechtsfragen ist also beiden Minderheitsanträgen nicht gefolgt und hat es beim Wort "unerlässlich" gemäss Gesetzentwurf belassen. Unerlässlich heisst doch im Wesentlichen - das wird dann die Praxis ergeben müssen -, dass der Nachweis nicht anders erbracht werden kann. Dabei spielt das Kriterium der Nichtwiederholbarkeit der Beweisaufnahme eine gewisse Rolle. Die Verwertbarkeit - das geht aus der langen Debatte in der Kommission hervor - von Beweisen im Sinne von Artikel 139 Absatz 2 muss sehr einschränkend verstanden werden, beschränkt auf den absoluten Ausnahmefall bei schweren Verbrechen.

Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen und beide Minderheitsanträge abzulehnen.