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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Es gibt hier eine klare Ordnung: Der Entwurf der Strafprozessordnung sieht vor, dass Strafen bis zu sechs Monaten im sogenannten Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden können. Und das ist natürlich das, was am schnellsten geht, und es kommt ja nur zustande, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist.

Die Grenze von zwei Jahren für Verfahren vor dem Einzelrichter ist darum sinnvoll, weil bis zu dieser Grenze nach den Regeln des soeben in Kraft getretenen Strafgesetzbuches der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Dort, wo man ein Einzelgericht einrichtet, kann also der Einzelrichter so weit gehen, als eben noch die bedingte Strafe möglich ist. Wir haben auch gesehen, dass in den Kantonen, in denen die Kompetenzen der Einzelrichter zunehmend ausgeweitet werden, also über die sechs Monate und auch über ein Jahr hinausgehen, eine Annäherung an die Grenze erfolgt, bis zu der der bedingte Strafvollzug möglich ist.

Schliesslich ist zu bedenken, dass die Regelung von Artikel 19 Absatz 2 den Kantonen nur die Möglichkeit gibt, Einzelgerichte vorzusehen. Und das wird dann in den Kantonen die Diskussion geben: Will man einen Einzelrichter, der bis zu dieser Grenze geht? Die Kantone sind frei, überhaupt Einzelgerichte vorzusehen, und es steht ihnen frei, die bundesrechtlich zulässige Spruchkompetenz nicht auszuschöpfen oder Einzelgerichte für bestimmte Delikte auszuschliessen. Diese Freiheit gibt die Strafprozessordnung den Kantonen.

Wir bitten Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen.