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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Ich glaube, die meisten Leute im Land sind sich nicht bewusst, dass wir in einer Justizreform stecken, welche die umfassendste Reform seit Gründung des Bundesstaates 1848 ist. Wir haben im ersten Teil die ganzen Gerichte neu organisiert: Sie haben das Bundesgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtsgesetz, das Strafgerichtsgesetz beschlossen; die beiden erstgenannten sind seit 1. Januar dieses Jahres in Kraft, und die entsprechenden Gerichte sind in Betrieb.

Nun geht es um den zweiten Teil, die Vereinheitlichung des Prozessrechtes. Hier gehen wir mit dem Strafprozess und auch mit dem Zivilprozess voran. Herr Vischer hat es gesagt: Was lange währt, wird endlich gut. Vor 110 Jahren - das stimmt - ist der erste Vorstoss zur Vereinheitlichung eingereicht worden. Aber vor allem die Diskussion mit den Kantonen und dem Ständerat hat mir gezeigt, dass die Zeit reif ist. Warum? Es war lange zweckmässig und richtig, dass das Prozessrecht und die Gerichtsbarkeit bei den Kantonen lagen. Aber die Lebensverhältnisse sind heute so, dass grenzüberschreitende Lebensweisen, sowohl im zivilen als auch im strafrechtlichen Bereich, gegeben sind. Die meisten Prozesse touchieren mehrere Kantone und - namentlich auch im wirtschaftlichen Bereich - sogar viele Länder. Globalisiert ist heute nicht nur der private Bereich, sondern auch der Verbrechensbereich. Wer darum heute für ein Strafprozessrecht ist, das Rechtssicherheit und eine effiziente Verbrechensbekämpfung gewährleistet, bei gleichzeitiger Wahrung der Verteidigungsrechte, der sieht, dass die Vereinheitlichung des Prozessrechtes wichtig ist.

Ich entnehme Ihren Äusserungen, dass dieses Verständnis auch bei Ihnen vorhanden ist. Erstaunlich ist für mich, dass der Ständerat dieses Gesetz mit allen Stimmen und ohne Gegenstimme gutgeheissen hat, obwohl fast alle Kantone hier notwendigerweise irgendwo nachgeben müssen. Aber auch die Kantone haben eingesehen, dass es so nicht mehr weitergeht.

Ein Gesetz zu machen ist das eine; es zu verwirklichen ist das andere. In seinem Votum hat Herr Stamm gesagt, dass es nicht angehe, dass gewisse Leute festgenommen würden und dass dann aber nichts gemacht werde, obschon man wisse, wer die Täter seien. Das Prozessrecht ist keine Garantie für die gewissenhafte Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, das möchte ich hier sagen. Das Problem ist, dass das Recht nicht vollzogen wird.

Ich sehe das auch im parlamentarischen Leben: An vielen Orten ortet man Missstände, sodass man einen Vorstoss für ein neues Gesetz macht; wir klären dann ab und stellen fest, dass alles bereits verwirklicht ist. Es wird nur nichts angewendet.

Man kann also den schlechten Vollzug nicht mit einem neuen Gesetz verbessern. Dieser Illusion geben wir uns nicht hin. Zudem muss man das Gesetz auch zuerst in Kraft treten lassen und es dann anwenden. Darum haben wir alles so aufgegleist, dass die Strafprozessordnung 2010 in Kraft treten kann - das ist ein ehrgeiziges Ziel.

Wir ziehen jetzt mit den Kantonen bereits die Einführungsgesetze nach. Wir haben uns gut an den Terminplan gehalten, sodass Ende dieses Jahres, Ende der Legislatur, wenn die beiden Räte zugestimmt haben, die Kantone bereits Entwürfe haben, die sie dann in die Regierungen und ins Parlament bringen können. Damit wollen wir verhindern, dass die kantonalen Verwaltungen erst dann zu arbeiten beginnen, wenn das Gesetz genehmigt und die Referendumsfrist abgelaufen ist, und so nochmals fünf oder sechs Jahre vergehen. Dieser neue Weg ist hier beschritten worden. Die Bedingung ist natürlich, dass die eidgenössischen Räte in dieser Legislatur dieses Gesetz zu Ende beraten, was möglich ist.

Weshalb diese Strafprozessordnung? Wie Sie sehen, gibt es in den Kantonen verschiedene Modelle. Für alle modernen Gesetze wurde das Staatsanwaltschaftsmodell und nicht das zweistufige Untersuchungsrichtermodell gewählt. Ich erlebe das beim Bund, auch wenn es sich dabei wohl um einen extremen Fall handelt: Es ist unglaublich, wie das Verfahren verzögert wird, wenn zuerst der Bundesanwalt seine Sache machen muss, dann alles ans Untersuchungsrichteramt geht, von vorne beginnt und wieder zurück an die Bundesanwaltschaft geht. Es ist gerade auch für Leute, die beschuldigt werden, wichtig zu wissen, wo sie stehen. Man kann doch nicht Leute während vier, fünf oder sechs Jahren in einem Untersuchungsprozess lassen und dann sagen, das Verfahren werde eingestellt oder sie würden freigesprochen. Sie sind während dieser Zeit Beschuldigte, und sehr oft ist dann ihr Leben oder ihre Karriere kaputt. Aber auch wer voraussichtlich verurteilt wird, hat doch ein Anrecht darauf, rasch zu wissen, wann und wozu er verurteilt wird. Darum ist heute kein Widerstand mehr festzustellen, von den Kantonen nicht und von den Strafverfolgungsbehörden nicht: Das einstufige Staatsanwaltschaftsmodell scheint das richtige zu sein.

Ich bitte Sie deshalb auch, den Rückweisungsantrag abzulehnen, der das nicht will und wieder auf das zweistufige Verfahren umsteigen möchte.

Welches war die Richtschnur, was wollte man erreichen? Neben der Rechtssicherheit und der Effizienz waren es die Raschheit des Verfahrens, aber auch die Richtigkeit des Entscheides und die Sicherung der Rechte der Verteidigung. Es ist auch ein Standortvorteil eines Landes, wenn man ein Prozesswesen und ein Gerichtswesen hat, die funktionieren. Ich glaube, dieser Entwurf kommt diesen Anforderungen entgegen.

Wenn man ein Staatsanwaltschaftsmodell einführt, ist klar, dass der Staatsanwalt eine grosse Bedeutung bekommt, und da braucht es ein Gegengewicht für die Verteidigung. Was haben wir hier gemacht? Erstens gibt es ein Zwangsmassnahmengericht. Bestimmte Zwangsmassnahmen, die vom Staatsanwalt eingeführt werden, müssen von einem separaten Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Das ist ein grosser Schutz für die Beschuldigten. Zweitens sind Beschwerden gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft möglich, und drittens ist die Möglichkeit des Beizugs eines Anwaltes - des sogenannten Anwaltes der ersten Stunde - bereits bei der ersten Einvernahme vorgesehen.

Dem dritten Instrument ist natürlich auch von Polizeikreisen eine gewisse Reserve entgegengebracht worden; die Polizeikreise haben eine gewisse Angst. Aber dort, wo man es bereits eingeführt und die Polizeien geschult hat, haben die polizeilichen Einvernahmen Gewicht bekommen, denn was in der Anwesenheit des Verteidigers gemacht wird, hat als Unterlage beim Prozess natürlich mehr Gewicht.

Herr Stamm hat namentlich gesagt, er glaube nicht, dass das Ganze eine Beschleunigung bringe. Ich sage nicht, es würde dann besser gearbeitet; dafür müssen andere sorgen. Ich sage nur, wo prozessrechtliche Beschleunigungsmassnahmen zu erwarten sind: Prozessrechtlich haben wir erstens einen massiven Ausbau des Opportunitätsprinzips, das bringt eine Beschleunigung, zweitens eine Ausweitung der Möglichkeit des Erlasses von Strafbefehlen - es bringt natürlich eine Beschleunigung, wenn es über den Strafbefehl läuft - und ein abgekürztes Verfahren. Alle drei Massnahmen dienen auch der Kostensenkung, denn es sind drei wesentlich kostengünstigere Massnahmen. Denken Sie an die Swissair: Das ist ja ein ausserordentlich komplexer Bereich, und Sie sehen, was die Nichtvereinheitlichung des [PAGE 942] Strafprozessrechtes zur Folge haben kann. Die Untersuchung geht natürlich in andere Kantone und in andere Länder hinein. Bei allem Willen zur Steigerung der Effizienz mussten natürlich auch die Verteidigungsrechte im Auge behalten werden.

Welches sind nun die Hauptstreitpunkte, die noch kommen? Meine Meinung über die Mediation werde ich Ihnen dann dort darlegen. Der Bundesrat hat im Entwurf ursprünglich die Mediation im Strafverfahren vorgeschlagen; in der Beratung im Ständerat sind wir jedoch auf grosse Schwierigkeiten gestossen, weil die Kantone fürchten, sie müssten nun Mediationseinrichtungen schaffen. Wir haben unterdessen auch die Ergebnisse des Versuches aus Zürich vorliegen - in Ihrer Kommission haben wir auch Informationen darüber bekommen -, sodass der Bundesrat nochmals über die Bücher ging und nun der Meinung ist, bei der Mediation im Strafprozess sollte man den Kantonen keine obligatorischen oder fakultativen Massnahmen vorgeben.

Auf das Zeugnisverweigerungsrecht von Anwälten werden wir noch kurz kommen; es ist keine so weltbewegende Angelegenheit. Man hat die Frage damals vom Anwaltsgesetz auf diese Vorlage verschoben. Weiter ist auch die Frage der Unternehmensjuristen - das ist ein spezielles Problem im Rahmen des internationalen Verkehrs - noch einer der umstrittenen Punkte, über die sich der Rat aber, glaube ich, einigen kann.

Die Vorlage ist relativ dick - mit 464 Artikeln. Es ist klar: Wenn Sie vereinheitlichen wollen, müssen Sie relativ detailliert regeln; denn wenn Sie zu viele Lücken lassen, haben Sie keine Vereinheitlichung mehr. Ich möchte Sie aber insofern beruhigen, als die Vorlage eine Rationalisierungsmassnahme besonderer Art ist, denn Sie machen aus 27 Gesetzen eines. Oder, wenn Sie so wollen: Die heutigen Strafprozessordnungen haben 3,2 Millionen Buchstaben, hier haben wir nur noch 240 000. Sie sehen also: Die Vorlage bringt eine erhebliche Rationalisierung. Oder, wenn Sie es in Wörtern oder Paragraphen wünschen: statt 530 000 Wörter noch 37 000 Wörter, und statt 8000 Artikel noch 464 Artikel. Das möge Sie etwas über den Umfang dieses Paketes hinwegtrösten, wobei ich Ihnen auch sage: es sind viele Artikel, aber es braucht jetzt für die Vereinheitlichung eine relativ detaillierte Regelung.

Ich ersuche Sie, auf dieses schlanke Gesetz einzutreten.

Die Frage, wo denn die Abgrenzung zwischen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit und der gerichtspolizeilichen Tätigkeit sei, ist von den Rednern aufgeworfen worden. Die Polizei handelt ja erstens unter der Leitung der Staatsanwaltschaft und zweitens aus sicherheitspolizeilichen Gründen. Es ist klar, dass die Polizei sicherheitspolizeilich nicht der Staatsanwaltschaft untersteht. Aber sobald der Tatverdacht vorliegt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, und es ist kein Raum mehr für andere polizeiliche Tätigkeiten. Aber es ist auch klar, dass eine Grauzone zwischen der sicherheitspolizeilichen Arbeit und dem Beginn des Tatverdachts besteht. Wo beginnt der Tatverdacht? Das ist nicht ganz einfach zu klären. Da kann man nicht haarscharf sagen, wie es ist.