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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit: Es ist klar, dass auch dort alles, was gemacht wird, bevor konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Straftat einer bestimmten Person bestehen, sicherheitspolizeiliche Ermittlungen sind. Sobald der Verdacht gegeben ist und die Staatsanwaltschaft in die Untersuchung eintritt, steht die Polizei unter Führung des Staatsanwaltes. Die Polizei ist somit nicht bei ihrer gesamten Tätigkeit der Staatsanwaltschaft unterstellt, das muss man einfach auch wissen. Auszugehen ist von der Überlegung, dass die Entstehung und Verdichtung eines Tatverdachtes ein ständiger Prozess ist und dass es keine scharf definierte Trennlinie zwischen sicherheitspolizeilicher und kriminalpolizeilicher Tätigkeit gibt. Es gibt also immer einen Graubereich, in dem nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob die Polizei bereits als Strafverfolgungsbehörde oder noch im Rahmen ihrer sicherheitspolitischen Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit der Polizei in der Phase, bevor ein für eine Strafverfolgung genügender Tatverdacht vorliegt, Herr Vischer, wird oft als Vorermittlungstätigkeit bezeichnet. Eine solche ist natürlich nach wie vor möglich, aber sobald die Staatsanwaltschaft dabei ist - und sie tritt dazu, sobald der Verdacht da ist -, handelt die Polizei unter der Führung der Staatsanwaltschaft. Weil dann die Strafprozessordnung gilt, haben die Kantone auch hier keine Möglichkeit mehr, davon abzuweichen.

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