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Müller Thomas · Nationalrat · 2007-06-18

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Der Ständerat hat den Begriff "Gerechtigkeit" mit 16 zu 13 Stimmen aus Artikel 4 Absatz 1 gestrichen. Unsere Kommission für Rechtsfragen übernahm diese Fassung und hat den jetzigen Minderheitsantrag Menétrey-Savary mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Es geht darum, ob Verfassungsgrundsätze auf Gesetzesstufe zu wiederholen sind. Artikel 4 Absatz 1 wiederholt den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - verankert ist dieser Grundsatz auf Verfassungsstufe in Artikel 191c der Bundesverfassung, wo es heisst: "Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet." Unter dem Titel "Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns" heisst es weiter vorne in Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht." Daraus ergibt sich der strafrechtliche Grundsatz "nulla poena sine lege", ohne Gesetz keine Strafe. Unter dem Titel "Allgemeine Verfahrensgarantien" heisst es dann in Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung: "Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und" - hier kommt's: - "gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist."

Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen. Sollte der Minderheitsantrag durchkommen, kann er nur so verstanden werden, dass die Gerechtigkeit in doppelter Hinsicht zu verstehen ist: erstens im Sinne von gerechter Behandlung gemäss den allgemeinen Verfahrensgarantien nach Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung und zweitens im Sinne von Gerechtigkeit als Leitsatz für die Strafbehörden, wo ihnen das positive Recht einen Beurteilungsspielraum einräumt.