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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Ich habe der Kommission versprochen, hier eine Erklärung zuhanden der Materialien abzugeben. In den Beratungen der Kommission ist im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht die Befürchtung geäussert worden, das Akteneinsichtsrecht könnte vor allem deshalb geltend gemacht werden, um über ein Strafverfahren in geheime Unterlagen eines Konkurrenten Einsicht zu nehmen.

Denken Sie an folgendes Beispiel: Der Inhaber des Unternehmens A wirft einem ehemaligen Mitarbeiter, der inzwischen ein eigenes Konkurrenzunternehmen B betreibt, vor, er habe die Pläne einer Maschine und die Kundenkartei seines ehemaligen Arbeitgebers zu seinem Zweck verwendet. Der Inhaber des Unternehmens A macht Strafanzeige gegen B wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Er verlangt, dass zur Abklärung des Vorwurfs die Pläne und Karteien des Unternehmens B zu beschlagnahmen seien. Über sein Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren könnte A nun Einsicht in die Pläne und Geschäftsunterlagen von B erhalten. Vielleicht hat er seine Anzeige gerade zu diesem Zweck eingereicht.

Diesem Missbrauch, der befürchtet wird, begegnet Artikel 100 Absatz 1, indem er die Strafbehörden verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz "berechtigter Geheimhaltungsinteressen" zu treffen. Zu denken ist etwa an die Einsetzung eines Experten, der sich dazu äussert, ob das Produkt der Unternehmung B tatsächlich so ähnlich ist, das es als Imitation des Produktes der Unternehmung A zu betrachten ist. Möglich ist es auch, die Akteneinsicht einzuschränken und A beispielsweise die Einsicht in die entsprechenden Karteien zu untersagen. Das ist mit Artikel 100 gewährleistet. Damit ist das Instrumentarium geschaffen, um [PAGE 951] der eingangs geschilderten Gefahr zu begegnen. Eine analoge Bestimmung kennt auch der Entwurf der Schweizerischen Zivilprozessordnung mit Artikel 153, und damit ist diese Gefahr ausgeräumt.

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