AB 81234
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 101
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Hier gibt es einen Wechsel der Berichterstatter: Ich begrüsse Frau Thanei als deutschsprachige Berichterstatterin. Herr Pagan bleibt französischsprachiger Berichterstatter.
[VS]
Art. 102
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis
In Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (SR 455) kommen der kantonalen Fachstelle für Tierschutz volle Parteirechte zu. Die Kantone können diese Rechte anstelle der Fachstelle für Tierschutz einer anderen Behörde einräumen.
[VS]
Antrag Scherer Marcel
Abs. 1bis
Streichen
Schriftliche Begründung
Mit dem neu eingebrachten Absatz 1bis der Kommission des Nationalrates wird auf einer weiteren Schiene versucht, den Kantonen eine neue Institution - Tieranwälte - aufzudiktieren.
1. Das Institut eines Tierschutzanwaltes ist in der Schweiz einzig im Kanton Zürich bekannt. In anderen Kantonen ist die Einführung einer solchen Stelle gescheitert (so z. B. im Thurgau und in Solothurn), und auch im Vernehmlassungsverfahren hat sich kein einziger Kanton für die Einführung eines Tierschutzanwaltes ausgesprochen.
Es wäre deshalb nicht sachgerecht, die Kantone zur Einführung eines Institutes zu verpflichten, das kaum bekannt ist und kaum verlangt wird.
2. Der Entwurf zur Strafprozessordnung (E-StPO) bezeichnet lediglich jene Behörden als obligatorisch, die für die Durchführung eines Strafverfahrens zwingend nötig sind. Selbst dort obliegt die nähere Organisation jedoch den Kantonen, weil diesen möglichst grosse Freiheit gelassen werden soll. So schreibt der E-StPO beispielsweise die Staatsanwaltschaft als Behörde vor, ohne den Kantonen jedoch die Einrichtung einer auf Drogen- oder Wirtschaftskriminalität spezialisierten Staatsanwaltschaft vorzuschreiben. Diesem Konzept widerspricht ein Obligatorium für die Einführung einer Stelle, die in Tierschutzsachen Parteistellung hat, grundlegend.
3. Der hohe Grad an Organisationsautonomie zeigt sich auch in Artikel 102 Absatz 3 E-StPO, wonach Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Mit dieser Bestimmung erweist sich die Pflicht, eine besondere Behörde für Tierangelegenheiten vorzusehen, als Einengung der Organisationsautonomie der Kantone, welche sachlich nicht nötig ist: Die Kantone haben die Möglichkeit, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen auf besondere Weise sicherzustellen.
[VS]
Art. 102
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis
Dans le cadre de procédures ouvertes pour infractions à la loi fédérale du 9 mars 1978 sur la protection des animaux (RS 455), la qualité de partie avec tous les droits est reconnue à l'organe cantonal chargé de la protection des animaux. En lieu et place de cet organe, les cantons peuvent reconnaître la qualité de partie à une autre autorité.
[VS]
Proposition Scherer Marcel
Al. 1bis
Biffer