Lexipedia

Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-06-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Ich halte dies für eine Schlüsselfrage. Es geht darum: Ab wann ist eine Verteidigung notwendig? Bundesrat und Ständerat schlagen vor, dies solle nach zehn Tagen Haft so sein, die Minderheit Menétrey-Savary beantragt fünf Tage. Der Kanton Zürich kennt heute übrigens eine Schranke von vier Tagen.

Worum geht es? Untersuchungshaft ist - unausgesprochen oder ausgesprochen - immer auch eine Möglichkeit der Geständniserpressung. Deswegen wird sie ja meistens angewandt. Die polizeiliche Untersuchungsführungstaktik geht davon aus: Wenn ein Mensch in Untersuchungshaft ist, führt das zu einer gewissen Zermürbung, es zwingt jemanden zum Geständnis. Gerade weil man weiss, dass das so ist, ist es umso wichtiger, dass ein Inhaftierter ab einem möglichst frühen Zeitpunkt eine anwaltliche Vertretung hat, um mit seinem Rechtsvertreter seine Lage in diesem Verfahren besprechen zu können. Für mich geht es bei der Frage, ob Sie fünf oder zehn Tage normieren, um die Frage, inwieweit Sie dieser Strafprozessordnung das Gesicht einer gewissen Liberalität geben. Was die Mehrheit beantragt, ist heute eher illiberal, auch wenn es viele Kantone gibt, die heute noch weiter gehen; das stimmt.

[PAGE 953]

Ein freisinniger, nicht besonders linker Advokat hat Ende der Achtzigerjahre bei der Debatte über die Strafprozessordnung, bei der es um die gleiche Frage ging, im Zürcher Kantonsrat gesagt, man wolle nur, dass die Leute "in der Kiste schmoren" würden, deshalb sei man dafür, dass es so lange dauere, bis die notwendige Verteidigung zum Zuge komme. Dieser Advokat hat mit seinem Votum die Wende herbeigeführt, sodass sich der Kantonsrat dann auf vier Tage verständigt hat.

Eine Frage: Sind Sie der Meinung, der Kanton Zürich stehe in der Verbrechensbekämpfung schlechter da als andere Kantone? Sind Sie der Meinung, der Kanton Zürich habe in seinen Strafverfahren deswegen Schaden erlitten? Gut, die Staatsanwälte jammern immer. Sie möchten am liebsten, es gäbe gar keine Verteidigung. Aber dies ist hier ja auch nicht massgebend. Ich denke, im richtigen Lichte gesehen hat sogar die Staatsanwaltschaft ein gewisses Interesse, möglichst früh mit einer notwendigen Verteidigung konfrontiert zu sein. Es erleichtert ihr nämlich, in einem Verfahren zu klaren Zielen zu kommen. Oftmals führt ja schon der erste Kontakt eines Verteidigers mit einem Klienten dazu, dass der Anwalt rät, sofort ein Geständnis abzulegen, den Spuk zu beenden, damit der Klient aus der "Kiste" kommt.

Das heisst: Auch der Staat hat eigentlich ein Interesse daran, über möglichst frühes Einschalten des Anwaltes die Verfahren zu beschleunigen. Anwaltliche Vertretung dynamisiert meistens die Verfahren. Aus diesem Grunde verstehe ich gar nicht, warum der Bundesrat und die Mehrheit es nicht von sich aus bei diesen fünf Tagen belassen.

Im Übrigen war der bundesrätliche Entwurf nach meinem Dafürhalten von Anfang an völlig inkohärent, denn er führt eine nicht ganz einsehbare Unterscheidung zwischen notwendigem und amtlichem Verteidiger zum Zeitpunkt der Verteidigungseinsetzung ein. Es genügt eigentlich, in einer Strafprozessordnung - das nur ein Nebensatz - die notwendige Verteidigung zu normieren. Denn ab dem Zeitpunkt, von dem an die Verteidigung notwendig ist, muss die amtliche Verteidigung, die zusätzlich andere Kriterien erfüllen muss, ohnehin zum Zuge kommen. Das heisst, dass bezüglich notwendiger und amtlicher Verteidigung unterschiedliche Kriterien der Haft gelten. Der ursprüngliche Bundesratsentwurf zeigt auch, dass die Vorlage diesbezüglich nicht sehr überdacht war.

Ich denke, wenn wir der Minderheit folgen und diese fünf Tage verankern, haben wir ein gutes, mittleres Korsett. Dann haben wir auch eine Differenz zum Ständerat, die vielleicht ein Überdenken des ganzen Beziehungsgeflechtes von amtlicher und notwendiger Verteidigung ermöglicht.

Ich bitte Sie dringend, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.