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Hubmann Vreni · Nationalrat · 2007-06-18

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Auch Strafverfolgungsbehörden haben sich an das Recht zu halten. Deshalb verbietet Artikel 138 gewisse Beweiserhebungsmethoden. Rechtswidrig erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden, da sind wir mit Frau Menétrey-Savary einig, und wir werden ihrem Minderheitsantrag zustimmen.

Dienen rechtswidrig erlangte Beweise, und damit komme ich zum Eventualantrag der Minderheit II (Thanei), zur Aufklärung schwerer Straftaten, dürfen sie nur verwendet werden, wenn sie nicht nochmals erhoben werden können; diesmal aber rechtmässig. Halten wir diese Bestimmung nicht ausdrücklich im Gesetz fest, so werden Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von schweren Delikten zum Beispiel von vornherein auf einen Durchsuchungsbefehl verzichten, weil sie genau wissen, dass er ohnehin nicht nötig ist.

Ich bitte Sie deshalb, diesen beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.