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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-19

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-19

Wortprotokoll

Für diesen Artikel, in dem es um die Voraussetzungen der Observation geht, muss man sich in die polizeiliche Tätigkeit vertiefen.

Die Polizei hat in Sachen Observation drei Aufgaben:

1. Die erste Aufgabe ist die allgemeine Aufgabe, die Wahrung der Sicherheit. Da hat die Polizei zu handeln, zu observieren, zu beobachten. Diese Aufgabe ist Gegenstand der Polizeigesetze, nicht dieses Gesetzes.

2. Ein Stadium weiter geht es um das sogenannte Ermittlungsverfahren. Hier verdichtet sich der Tatverdacht: Ein Tatverdacht zeichnet sich ab, auch wenn es noch keinen Tatverdächtigen gibt. Das ist das Ermittlungsverfahren. Im Ermittlungsverfahren, und das besagt dieser Artikel, handelt die Polizei selbstständig. Im Ermittlungsverfahren kann sie noch gar keine Führung durch den Staatsanwalt haben. Der Staatsanwalt ist noch gar nicht involviert.

3. Im dritten Stadium hat man einen Tatverdächtigen, und die Staatsanwaltschaft übernimmt die Führung des Verfahrens. Von dem Moment an hat die Polizei nicht mehr selbstständig zu handeln; denn wer ein Verfahren führt, muss natürlich auch die Observation führen. Wenn jemand ein Verfahren führen und jemand anders selbstständig observieren würde, würde die Sache auseinanderfallen.

Nun zum Antrag der Minderheit Stamm: Die Minderheit will festlegen, dass Staatsanwalt und Polizei in diesen Verfahren selbstständig führen können - und das macht keinen Sinn. Darum ist der Entwurf, wie er jetzt vorliegt, natürlich besser. Er besagt: Du, Staatsanwalt, du führst, und die Polizei hat in deine Richtung zu gehen. Das gilt für die Untersuchung. Aber im Vorfeld, in der Ermittlung, kann die Polizei selbstständig handeln. Das besagt Absatz 1.

Herr Stamm hat ein Beispiel gebracht. Er hat gesagt: Nehmen Sie an, es gibt etwas Verdächtiges, etwas Auffälliges an einem bestimmten Ort. Viele fahren mit dem Auto dorthin, es könnte sich etwas abzeichnen. Das ist Gegenstand der Polizeigesetzgebung. Bei der Observation handelt die Polizei selbstständig. Aber das gehört weder zum Ermittlungsverfahren noch zur Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Das wird in diesem Gesetz überhaupt nicht geregelt, denn das ist Gegenstand der Polizeigesetze.

Sie nehmen sich nun die Erweiterung auf mögliche Taten hin vor, das ist der zweite Teil Ihres Minderheitsantrages. Sie sagen, es könnten auch Taten sein, die "begangen werden könnten". Sie sehen, das geht einen grossen Schritt weiter. Anknüpfungspunkt aller strafprozessualen Massnahmen ist ein Tatverdacht. Immer erst wenn ein Tatverdacht existiert, greift die Strafprozessordnung. Erst dann tritt der Staatsanwalt in Erscheinung. Es muss die Vermutung geben, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist.

Ich habe Ihnen gestern gesagt, das sei eine Grauzone. So einfach ist es nicht. Der Polizist findet vielleicht eher etwas verdächtig als der Staatsanwalt. Das kann sein. Aber diese Grauzone ist in jedem Fall wieder anders. Bis zu diesem Tatverdacht kann der Polizist selbst observieren. Aber nachher übernimmt der Staatsanwalt die Führung.

Es kann sich bei der Straftat auch um eine strafbare Vorbereitungshandlung handeln, das ist dann auch eine Straftat. Zu beachten ist auch, dass wir immer mehr Deliktsbereiche haben, bei denen wir die Strafbarkeit nach vorne verlagern. Zuerst ist es die Straftat, dann ist es die Vorbereitung der Straftat, dann ist es die Vorbereitung der Vorbereitung. Ich betrachte das als keine sehr gute Strafrechtsentwicklung, dass man immer weiter geht. Am Schluss ist derjenige, der über eine mögliche Straftat auch etwas gehört haben könnte, auch darin involviert. Aber es ist nun so; wenn es Straftaten sind, ist es so.

Insbesondere im Betäubungsmittelbereich ist das so: Hier genügt schon das sogenannte Anstaltentreffen, beispielsweise zum Kauf oder Verkauf von Drogen. Das ist dann schon eine Straftat. Dies ermöglicht es dann auch, die prozessualen Massnahmen schon früh zu ergreifen, etwa als eine verdeckte Ermittlung. Darum - Sie sehen es - ist das Polizeirecht streng von dieser repressiven Optik zu trennen, bei der der Staatsanwalt führt. Im Ermittlungsverfahren kann die Polizei observieren. Sie ist eingesetzt, um strafbare Handlungen zu verhindern. Es soll gar nicht so weit kommen.

Der beantragte Zusatz ist nun eine typische Massnahme der Prävention, die eben, Herr Stamm, allenfalls in die Polizeigesetzgebung gehört und nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen werden kann. Darum bitte ich Sie, sowohl beim Einleitungssatz von Absatz 1 als auch bei Buchstabe a der Mehrheit zu folgen.

Nun hat Herr Stamm noch eine Frage zu Absatz 2 gestellt. Er möchte eine Erklärung, was mit der Frist von einem Monat gemeint ist. Sie sind der Auffassung, wenn jemand zwei Tage observiere, dann drei Tage unterbreche und wieder zwei Tage observiere, seien diese drei Tage nicht mitzuzählen. Danach würden dann nur die Tage der eigentlichen aktiven Observationstätigkeit zusammengezählt einen Monat ergeben. Ich muss Ihnen sagen: Die Meinung des Gesetzes ist eine andere. In der Botschaft steht auf Seite 1253: "Dabei ist für den Beginn des Fristenlaufes nicht der Zeitpunkt der Anordnung, sondern der Aufnahme der Observationstätigkeit massgebend. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist sind allfällige Unterbrüche bei der Observation ohne Belang." Es gibt also, wenn Sie so wollen, eine Bruttorechnung, keine Nettorechnung. Das ist der Sinn der Gesetzesbestimmung.