Stamm Luzi · Nationalrat · 2007-06-19
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-19
Wortprotokoll
Es geht um die Observation, um die Voraussetzungen für die Observation, also um die Frage, inwieweit die Polizei observieren, beobachten darf. Die Minderheit Stamm, wie Sie auf Seite 165 der Fahne sehen, verlangt eigentlich zwei Dinge. Ich bitte Sie, Frau Präsidentin, die beiden Anliegen einzeln zur Abstimmung zu bringen, denn theoretisch kann man bei beiden unabhängig voneinander dafür oder dagegen sein. Was wird gewünscht? Ich möchte dazu vier Bemerkungen machen:
1. Als Erstes eine Vorbemerkung. Bei der Diskussion dieses Artikels muss man sich vor Augen halten: Wenn Sie Privatdetektive anstellen, dürfen Sie ohnehin extrem extensiv beobachten lassen. Sie können Privatdetektive anstellen und bezahlen, und denjenigen, den Sie im Visier haben, so lange und sehr umfassend beschatten oder beobachten lassen, wie Sie wollen; das einfach als Vorbemerkung. Man muss deshalb aufpassen, dass man für die Polizei nicht zu restriktive Regeln schafft. Das heisst allerdings nicht, dass man keine Regeln schaffen soll, sondern es ist richtig, dass man die Observation regelt, aber mit Mass. Das war die erste Bemerkung, die Privatdetektive betreffend.
2. Wenn Sie den Beginn von Artikel 281 lesen, sehen Sie, dass dort steht, dass die Staatsanwaltschaft - und im Ermittlungsverfahren die Polizei - die Observation anordnen könne. Es gibt keinen Grund, die Polizei nur im Ermittlungsverfahren entscheiden zu lassen, während sie nachher - im laufenden Verfahren - ständig die Staatsanwaltschaft begrüssen und anfragen muss; das macht keinen Sinn. Wenn ein Verfahren läuft - also nicht mehr das Ermittlungsverfahren - und die Polizei sich z. B. sagt, es könnte noch ein weiterer Verdächtiger im Spiel sein, den man beobachten muss, dann wirkt es eigenartig, wenn man da speziell die Staatsanwaltschaft anfragen muss. Stimmen Sie doch deshalb dem Antrag der Minderheit zu, sodass der Text dann lautet: "Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei können ...." Das macht praktisch viel mehr Sinn. Das war der zweite Punkt.
3. Jetzt komme ich zum Wichtigsten: Die Minderheit möchte Ihnen beliebt machen, dass man nicht nur schreibt: "....Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind", sondern, dass man hinzufügt: "oder begangen werden könnten". Wenn Sie die Praxis anschauen, dann sehen Sie, dass sich dieser Zusatz fast zwingend aufdrängt. Ganz praktisch: Wenn die Polizei z. B. einen Tipp bekommt, irgendjemand sei wahrscheinlich ein Drogenhändler, er halte sich regelmässig an einschlägigen Orten auf, dann drängt es sich doch auf, dass man auch dann observieren darf, wenn noch keine Straftat begangen worden ist. Oder wie soll denn das sonst in der Praxis funktionieren? Der Polizei oder der Staatsanwaltschaft muss doch die Möglichkeit gegeben werden, auch beobachten zu lassen, wenn man vermutet, es gebe hier eine Straftat. Oder nehmen Sie neben diesem Drogenbeispiel ein weiteres Beispiel: Man sieht, dass sich in irgendeiner abgelegenen Gegend komischerweise viele Leute treffen. Plötzlich wird der Ort zu einem Zentrum, alle fahren mit teuren Autos dorthin, gehen in diesem Haus ein und aus. Da müssen Sie doch observieren können, selbst wenn noch nicht klar ist, ob eine Straftat begangen worden ist oder nicht.
4. Die letzte Bemerkung mache ich bezüglich Absatz 2 von Artikel 281, obwohl ich weiss, dass Artikel 281 Absatz 2 in dem Sinne gar nicht offen ist, weil wir diesbezüglich gar keine Anträge zu besprechen haben. Ich frage mich aber, wie die Bestimmung gemeint ist. Ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten, dass die Formulierung ".... Observation einen Monat gedauert ...." sinnvollerweise nur ".... Observation netto einen Monat gedauert ...." bedeuten kann. Ich bitte Sie, an folgenden Fall zu denken: Nehmen wir an, die Observierung findet statt, weil jemand aus dem Ausland einfliegt und es vermutet wird, diese Person sei ein Drogendelinquent. Die Person wird observiert, aber sie ist nur einen Nachmittag hier. Drei Wochen später fliegt die Person wieder ein, nochmals drei Wochen später kommt sie das nächste Mal. Oder die Person kommt einmal und dann mehr als einen Monat nicht mehr. Es kann ja wahrscheinlich nicht gemeint sein, dass man jedes Mal, sobald seit der ersten Beobachtung ein Monat verstrichen ist, Bewilligungen einholen muss. Sinnvollerweise muss diese Bestimmung vielmehr heissen: Wenn netto einen Monat lang beobachtet worden ist, dann braucht es diesen zweiten Schritt. Das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins; das ist eigentlich gesunder Menschenverstand, so muss dieser Abschnitt verstanden werden.
Zusammengefasst: Ich bitte Sie, die beiden Anträge der Minderheit aufgrund der genannten Begründungen gutzuheissen, und ich bitte Sie, Frau Präsidentin, hier zwei Abstimmungen durchzuführen.