Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-20
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-20
Wortprotokoll
Es geht hier tatsächlich um ein Kapitel, das wir neu in die Strafprozessordnung aufnehmen und das für die allermeisten Kantone neu ist. Es geht um das abgekürzte Verfahren. Zunächst darf ich Ihnen sagen: Obwohl es für die allermeisten Kantone neu ist, haben von 26 Kantonen 22 ausdrücklich gefordert, dass man es aufnimmt. Es ist das Eingeständnis, dass heute bei diesem komplexen Verfahren im Wirtschafts-, im Drogenbereich usw. die Sache so kompliziert geworden ist, dass die Situation hinsichtlich Rechtssicherheit und Bestrafung bei kriminellen Taten weitgehend nicht mehr bewältigt werden kann. Sie kennen die Klagen über die Verjährungen. Was habe ich für Briefe aus der Bevölkerung erhalten, man solle die Verjährungsfristen ausdehnen, weil eben bei vielen Taten die Verjährung eintritt! Das ist deshalb, weil die ganze Sache so kompliziert geworden ist, dass man das nicht mehr bewältigen kann.
Was will man mit dem abgekürzten Verfahren? Das abgekürzte Verfahren besagt: Wenn einmal die Haupttat eines Beschuldigten festgestellt ist und auch klar ist, dass er dafür bestraft werden soll, dann ist es zweckmässig, dass man ihn dafür bestraft und den Rest, die Nebensachen, nicht mehr während Jahren abklärt. Es geht vor allem um die Punkte, die vom Betreffenden bestritten werden. Sie kennen die Geschichten - ich zeige es etwas einfach und plastisch -: Es dringt einer in ein Haus ein, begeht einen Mord, der Mordfall ist relativ klar auf dem Tisch; der Betreffende gibt es auch zu. Nun müssen Sie noch monate- und jahrelang abklären, wie es sich mit dem Hausfriedensbruch und den Beschädigungen am Haus beim Eindringen verhält. Er kann das bestreiten und sagen, die Beschädigungen seien schon da gewesen usw. Ich gebe zu: Das ist ein vereinfachtes Beispiel. Aber Sie können es auf andere Dinge ausdehnen: Wenn Kokainhandel mit einem Autodiebstahl verbunden ist, stellt sich die Frage, ob der Betreffende das Auto gestohlen hat oder nicht usw. Er wird am Schluss einfach nicht bestraft, weil sich alles durch diese Nebentaten verzögert.
Es war dem Bundesrat von Anfang an klar, dass das abgekürzte Verfahren an wichtige Grundsätze rührt. Wir haben Ihnen das in der Botschaft transparent dargestellt, und zwar deshalb, weil man die nötigen Sicherheitsmassnahmen einbauen muss, wenn man schon an die Grundsätze rührt.
Wir betreten nicht ganz Neuland. In der Schweiz haben in der Verzweiflung, dass man nicht mehr durchkommt, wenn man kein abgekürztes Verfahren hat, drei Kantone eine eigene Lösung des abgekürzten Verfahrens gesucht, namentlich solche, in denen komplizierte Wirtschaftsprozesse - auch internationale - stattfinden. Das sind der Kanton Baselland, der Kanton Zug und der Kanton Tessin. Im Kanton Baselland und im Kanton Zug sind die Erfahrungen durchwegs positiv, das anerkennen auch die ehemaligen Kritiker. Im Kanton Tessin sind sie negativ. Warum? Der Kanton Tessin machte etwas, was genau zum Gegenteil dessen führte, was man eigentlich wollte. Er liess nämlich das abgekürzte Verfahren zu, Beschuldigte sagten, sie wünschten das, zogen die Sache so in die Länge und widerriefen am Schluss - auch vor dem Gericht - alles. Dann mussten die normalen Verfahren beginnen, und damit traten solche Verzögerungen ein, dass die Beschuldigten gerade durch die Teilnahme am abgekürzten Verfahren eine Verlängerung der Prozesse erwirkten. Das haben wir hier ausgeschlossen. Wir haben also die Lösung des Kantons Zug und des Kantons Baselland übernommen, nicht die Lösung des Kantons Tessin. Sonst wird es falsch.
Nun muss ich Ihnen sagen: Die Bemerkungen und Ausführungen von Prof. Andreas Donatsch, die hier von Frau Hubmann zitiert worden sind, sind nicht falsch. Auf Stufe der Universität, ex cathedra, können Sie schon sagen, man sollte alles zuerst bis ins Detail abklären. Aber das geht einfach in die Richtung von "fiat justitia, pereat mundus": Wir wollen allerhöchste Gerechtigkeit bis ins Detail, die Welt mag dabei zugrunde gehen.
Heute stehen wir vor der Situation, dass die Sache nicht mehr bewältigbar ist. Darum musste ein Weg gesucht werden. Es ist interessant, dass die Hauptangst der Minderheit eigentlich ist, dass der Beschuldigte zu kurz komme, während Herr Stamm eher sagt, es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte zu gut wegkomme. Sie sehen, das ist natürlich bei solchen Verfahren immer so: Es kann das eine wie das andere passieren; das ist nicht ganz aus der Welt zu schaffen. [PAGE 1030]
Die Minderheit macht folgende Einwände geltend. Sie sind ernst zu nehmen, aber ich sage Ihnen dann auch, welche Sicherheiten wir eingebaut haben. Erstens sagt die Minderheit, es widerspreche der Rechtstradition, nach welcher der staatliche Strafanspruch grundsätzlich nicht verhandelbar sei. Frau Thanei, das habe ich gestern bezüglich des Monopols gesagt; das ist so. Wenn Sie natürlich gewisse Dinge nicht mehr im Detail in die Strafe einbeziehen, ist dort ein Durchbruch geschaffen, weil jemand für gewisse Dinge straffrei ausgeht. Aber er wird wenigstens in der Hauptsache bestraft; heute wird er manchmal überhaupt nirgends bestraft, weil es Verzögerungen gibt und die Verjährung eintritt.
Zweitens sagt die Minderheit, mit dem Abschluss einer Vereinbarung über Schuld und Strafe verzichte die beschuldigte Person auf zentrale Grundrechte. Das ist richtig. Wenn die beschuldigte Person damit einverstanden ist, verzichtet sie auf das Hauptverfahren, auf Einsprachen, auf Revisionen; das ist dann endgültig. Aber sie ist nicht gezwungen, eine solche Vereinbarung abzuschliessen.
Drittens sagt die Minderheit, es sei für ein Gericht nicht möglich zu beurteilen, ob die beschuldigte Person der Vereinbarung aus freiem Willen zugestimmt habe oder aber nach Druck seitens der Staatsanwaltschaft. Da haben Sie Recht; bei den meisten Unterschriften ist es schwierig festzustellen, ob jemand unter Druck unterschrieben hat oder nicht. Das geht ja bis zu den Unterschriften beim Heiraten, nicht wahr? Ob jemand unter Druck ist oder nicht, ist schwierig zu untersuchen.
Viertens sagt die Minderheit, ebenso wenig könne das Gericht die Angemessenheit der Vereinbarung überprüfen, weil sich aus den Akten nicht ergebe, welche Zugeständnisse die Staatsanwaltschaft gemacht habe - ich komme darauf bei den Sicherungsmassnahmen zurück -; weiter sei es stossend, dass gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren keine Revision möglich sei, denn es könne sich unter Umständen später klar erweisen, dass das Schuldeingeständnis unrichtig gewesen sei.
Obwohl diese Mängel ernst zu nehmen sind, bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Warum? Es ist davon auszugehen - das verkennt die Minderheit -, dass bereits heute Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person gemacht werden, allerdings völlig irregulär, ohne gesetzliche Sicherheiten und Regeln. Dabei wird der beschuldigten Person in Aussicht gestellt - das kennen Sie aus der Praxis -, im Falle von guter Kooperation werde auf die Anklage wegen gewisser Delikte verzichtet. Das ist gängige Praxis, aber es liegt völlig quer in der Landschaft, da weder Rechte noch andere Dinge der beschuldigten Person festgehalten werden. Die Zunahme von Fällen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr komplex sind, dürfte die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu solchen informellen Absprachen noch erhöhen, wenn wir hier kein besonderes Verfahren haben. Es ist ehrlicher, korrekter und gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besser, wenn der Gesetzgeber das Verfahren für Absprachen regelt, statt den Wildwuchs weiterbestehen zu lassen.
Wie gesagt haben drei Kantone Regelungen eingeführt. Die Erfahrungen, die dort gemacht worden sind, habe ich erwähnt. Die schlechten Erfahrungen, wie sie im Tessin gemacht worden sind, werden sich hier nicht wiederholen, da ein Widerruf ausgeschlossen ist. Zu beachten ist immerhin, dass das abgekürzte Verfahren gegenüber dem ordentlichen Verfahren in keinem der genannten Kantone überhandgenommen hat. In der Vernehmlassung begrüssen es die Kantone wie gesagt.
Was haben wir jetzt für Sicherungen eingebaut, damit das Negative nicht möglich ist, damit es keinen überbordenden Gebrauch von Absprachen zulasten der Wahrheit und zum Nachteil der beschuldigten Person gibt? Die Minderheit befürchtet ja vor allem Nachteile für die beschuldigte Person; Prof. Donatsch hat natürlich alle Möglichkeiten aufgezählt, die eine beschuldigte Person im ordentlichen Verfahren hat und die sie nicht hat, wenn sie das abgekürzte Verfahren wählt.
1. Absprachen sind wegen der Strafgrenze von fünf Jahren bei schweren Straftaten ausgeschlossen.
2. Die Initiative für eine Absprache muss von der beschuldigten Person ausgehen - nicht vom Staatsanwalt, sondern von der beschuldigten Person. Bevor sie unterschreibt, wird sie das tun.
3. Die beschuldigte Person muss im Abspracheverfahren notwendigerweise verteidigt sein. Es darf kein Beschuldigter eine solche Absprache machen wollen, der keinen Verteidiger hat. Er muss einen Verteidiger haben, eben zum Schutze des Beschuldigten, damit er nicht leichtfertig irgendetwas unterschreibt.
4. Einen weiteren Schutz bietet die Voraussetzung, dass auch die Privatklägerschaft der Vereinbarung zustimmen muss. Wenn ein privater Kläger da ist, kann es ja sehr nachteilig sein, wenn dieser nicht unterschreibt und nicht dabei ist; es könnte sein, dass er leer ausgeht. Das ist vor allem deshalb wichtig, wenn er allenfalls zivile Ansprüche hat. Darum muss der Privatkläger einer solchen Vereinbarung zustimmen. Wenn er nicht zustimmt, geht es nicht, dann geht es ins ordentliche Verfahren.
Wenn eine solche Vereinbarung gemacht worden ist, geht das Ganze vor das Gericht. Was kann hier gemacht werden? Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind. Das Gericht hat die Möglichkeit, das Ganze zurückzuweisen und das ordentliche Verfahren durchführen zu lassen. Also gesetzt den Fall, dass eine Person drei schwere Delikte begangen hat und nur eines ins Verfahren einbezogen worden ist und die anderen nicht, dann kann das Gericht sagen, das Ganze bzw. die geringe Strafe sei unverhältnismässig, das sei nicht in Ordnung; dann geht es zurück an die Staatsanwaltschaft.
Sie sehen, man hat relativ viele Sicherungen eingebaut. Der Ständerat hat dann das Erfordernis der Zustimmung durch die Privatklägerschaft gestrichen. Dies hat er deshalb getan, weil man gesagt hat, dass dies nie rechtmässig werde, wenn jetzt bei Wirtschaftsprozessen Privatkläger seien, die im Zivilprozess stehen, und davon jeder einzelne zustimmen müsse und dann einer nicht zustimmt. Dieser Einwand ist richtig. Aber ich muss Ihnen auch sagen, dass der Privatkläger durch eine solche Vereinbarung unter Umständen leer ausgeht, wenn Sie das streichen. Darum begrüsse ich es, dass Ihre Kommission zum Entwurf des Bundesrates zurückgekehrt ist. Aus diesem Grund ersuche ich Sie, der Mehrheit zu folgen, das abgekürzte Verfahren gemäss bundesrätlichem Entwurf anzunehmen. Ich ersuche Sie nicht deshalb, weil dies ein juristisch, von der Gerechtigkeit her, ganz vollkommenes Verfahren wäre, aber es ist ein Verfahren, das mit dem Beschleunigungsgebot Ernst macht, die Rechtsstaatlichkeit in der Hauptsache und auch die Rechtssicherheit gewährleistet.
Darum bitten wir Sie, der Mehrheit zuzustimmen.