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AB 81440

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-20

Wortprotokoll

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 116 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 53 Stimmen

[VS]

Art. 338bis, 339

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 340

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Studer Heiner

Abs. 2

Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen wird die Anklageschrift verlesen, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf. Bei umfangreichen Anklageschriften kann die Verfahrensleitung diese kurz zusammenfassen.

Schriftliche Begründung

Artikel 340 Absatz 2 in der ständerätlichen Fassung will vermeiden, dass umfangreiche Anklagen zwingend verlesen werden müssen, wenn eine Partei dies verlangt. Deshalb soll die Verfahrensleitung die "Anträge der Staatsanwaltschaft" eröffnen. Was mit "Anträgen" und "eröffnen" genau gemeint ist, verschweigt diese Bestimmung. Der Begriff der "Anträge der Staatsanwaltschaft" erscheint nur noch in Artikel 348 Absatz 1. Dort geht es aber klarerweise um etwas ganz anderes (Anträge zur Schuldigsprechung, zu den Sanktionen und Nebenerfolgen).

Zu Beginn der Hauptverhandlung geht es jedoch um die Bekanntgabe der Anklage allein, sodass dieser Begriff nicht durch die schwammige und bereits anderweitig besetzte Bezeichnung "Anträge" ersetzt werden sollte.

Das Verlesen der Anklageschrift kann natürlich mühsam sein. Es gehört jedoch zu einem rechtsstaatlichen Strafprozess mit seinem öffentlichen Verfahren. Die Öffentlichkeit weiss ohne Verlesen ja zumeist nicht, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Der grundsätzliche Anspruch auf Verlesen der Anklage kann mit dem Anliegen des Ständerates dadurch verbunden werden, dass zur bundesrätlichen Fassung zurückgekehrt wird, jedoch die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Verfahrensleitung anstelle eines mühsamen Verlesens die Anklageschrift zusammenfasst.

[VS]

Art. 340

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Studer Heiner

Al. 2

Après que d'éventuelles questions préjudicielles ont été traitées, le tribunal procède à la lecture de l'acte d'accusation à moins que les parties n'y aient renoncé. Dans le cas où l'acte d'accusation est volumineux, la direction de la procédure peut le résumer brièvement.

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