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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-20

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-20

Wortprotokoll

Es liegt Ihnen ein Antrag Studer Heiner zu Absatz 2 vor. Das Verlesen der Anklageschrift hat zwar tatsächlich auch die Funktion, die am Prozess anwesende Öffentlichkeit über die Vorwürfe gegen die beschuldigte Person zu informieren. So gesehen ist die Stossrichtung des Antrages durchaus richtig. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Möglichkeit, die Anklageschrift kurz zusammenzufassen, nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden muss. Wie er schon auf Seite 1283 der Botschaft ausgeführt hat, wird sich in der Praxis in gewissen Fällen eine solche kurze Darlegung ohnehin gebieten. [PAGE 1024]

Dem Entwurf wurde immer wieder vorgeworfen, er sei zu detailliert; deshalb sollte Selbstverständliches möglichst nicht ausdrücklich aufgenommen werden. Sie sehen, wie viele zusätzliche Buchstaben allein diese Vorschrift enthält. Ich kann hier nur erklären - vielleicht kann sich Herr Studer damit begnügen -, dass es selbstverständlich die Meinung ist, dass man eine kurze Zusammenfassung der Anklageschrift zuhanden der Öffentlichkeit vorlegt.

Wenn Sie dem Antrag Studer Heiner zustimmen, ist es auch keine Katastrophe. Es gibt dann eine Differenz zum Ständerat, aber Sie können sie jetzt schon ausmerzen, indem Sie diesen Antrag ablehnen.