Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2007-06-21
Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-21
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen, Absatz 2 dieses Artikels nicht zu streichen. Es gibt dafür eine formelle ebenso wie eine materielle Begründung.
Zuerst zur formellen Begründung: Diese Bestimmung ist, allerdings nur betreffend die Aus- und Weiterbildung, auch im Bundespersonalgesetz enthalten. Sie gilt also ohnehin; aber weil es beim Sprachengesetz um eine Gesamtregelung in Bezug auf die Sprachen geht, gehört eben auch diese Regelung ins Sprachengesetz, und Ihre Kommission vertritt klar die Meinung, dass sie aufgenommen werden soll.
Zur materiellen Begründung: In Absatz 1 von Artikel 7 wird die Anforderung an die sprachliche Qualität der Texte festgehalten. Die Art und Weise, wie die Bundesbehörden die Sprache in der Gesetzgebung, in Bekanntmachungen, in Schriften usw. gebrauchen, ist für die Kommunikation des Staates von grosser Bedeutung. Absatz 2 gibt den Behörden nun die Mittel und auch die nötigen Instrumente, um sicherzustellen, dass eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche, letztlich eine verständliche Sprache in der Praxis auch gepflegt wird. Dies betrifft einerseits die Aus- und Weiterbildung des Personals, andererseits auch Hilfsmittel, so insbesondere die erwähnte Terminologiedatenbank. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch die Weisungen des Bundesrates über die Mehrsprachigkeit auf diese Grundsätze abstützen.
Herr Kollege Füglistaller, es werden auch keine neuen Kosten aus dieser Bestimmung erwachsen. Sie haben als Kommissionsmitglied ebenfalls die Übersicht über den zusätzlichen Finanzbedarf aufgrund dieses Gesetzes gesehen. Die Bemühungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 können von der Verwaltung im Rahmen der heute bestehenden Möglichkeiten geleistet werden. Der Grundsatz ist wichtig, dessen Konkretisierung aber genauso.
Namens der klaren Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen deshalb, Absatz 2 gutzuheissen und den Streichungsantrag der Minderheit abzulehnen.