Hochreutener Norbert · Nationalrat · 2007-12-20
Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-20
Wortprotokoll
Ich nehme an, dass Frau Thanei für die Minderheit sprechen wird und ich deshalb die Begründung der Minderheit hier nicht wiedergeben muss. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese parlamentarische Initiative abgelehnt und empfiehlt Ihnen mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dieser Initiative der GPK unseres Rates keine Folge zu geben. Es gibt aber eine Minderheit, die von Frau Thanei angeführt wird.
Die Initiative will eine Identifikationspflicht für inländische Internetanbieter im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und ein nichtabänderbares Recht auf Nachbesserung oder Ersatzleistung bei solchen Internetgeschäften. Es gibt in anderen Geschäftsbereichen, zum Beispiel beim Haustürverkauf, auch gewisse Sondervorschriften. Die Initianten sagen nun, das Internetgeschäft sei ein besonderes Geschäft, es sei nicht ein normaler Vertrag; deshalb wollen sie solche Sicherungen einbauen.
Bereits im Jahr 2001 hat der Bundesrat den Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in die Vernehmlassung geschickt. Gewisse Anliegen der Initiative waren, neben anderen, in diesem Gesetzentwurf auch enthalten. Das Gesetz sah zum Beispiel ein Widerrufsrecht oder verschärfte Bestimmungen über die Gewährleistung und anderes mehr vor. Nach den sehr kontroversen Resultaten der Vernehmlassung hat der Bundesrat dann aber Ende 2005, also vor zwei Jahren, den Gesetzentwurf nicht mehr weiterverfolgt. Die Mehrheit der Kommission schliesst sich nun dem Bundesrat an. Das geltende Recht wird als genügend erachtet.
Solche Fernabsatzgeschäfte, Internetgeschäfte, können nicht mit Haustürgeschäften verglichen werden; so denkt die Mehrheit der Kommission. Bei den einen sind Sondervorschriften tatsächlich nötig, bei den anderen nicht. Bei den Haustürgeschäften ist das Überraschungs-, Überrumpelungs- oder Überredungselement - oder wie Sie wollen - tatsächlich vorhanden. Beim Internetgeschäft, beim Fernabsatzgeschäft, fehlen diese Elemente. Man kann ja zu Hause am Computer in aller Ruhe etwas bestellen. Da ist kein Verkäufer, der an der Haustür läutet und einen überrumpelt und überrascht, sondern das geht in Ruhe vor sich, wie bei anderen Geschäften auch.
Zudem ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass die Initiative den Grundsatz der Vertragsfreiheit verletzt. Der Bürger ist mündig und urteilsfähig genug, und es braucht in diesem Bereich keine Sondervorschriften. Wie gesagt, wo ist denn bei einem Geschäft am Computer zu Hause das Überraschungs- und Überrumpelungselement? Weiter würde die Initiative - so die Mehrheit der Kommission - Unsicherheiten bei der Vertragsabwicklung mit sich bringen. Was passiert, wenn Dienstleistungen oder Teile davon bereits bezogen wurden und der Vertrag nachgängig z. B. plötzlich widerrufen wird? Das führt zu Unsicherheiten bei der Vertragsabwicklung. Der elektronische Geschäftsverkehr hat sich unter dem geltenden Recht eigentlich gut entwickelt. Ich weiss nichts von Missbräuchen in grosser Zahl; ich habe so etwas bis jetzt noch nicht feststellen können.
Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist - im Gegensatz zur GPK - der Meinung, dass hier kein Handlungsbedarf besteht. Die Kommission fasste ihren Entscheid mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.