Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-03
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-03
Wortprotokoll
Unsere Bundesverfassung statuiert in Artikel 144, Unvereinbarkeiten, Absatz 1: "Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören." Absatz 3 der erwähnten Verfassungsbestimmung sieht vor, dass das Gesetz weitere Unvereinbarkeiten festsetzen kann. Solche Unvereinbarkeiten finden sich in Artikel 14 des Parlamentsgesetzes. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i unseres Geschäftsreglementes bestimmt, dass das Büro des Ständerates prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 Buchstaben b bis f des Parlamentsgesetzes vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
Sie haben den schriftlichen Prüfungsbericht vorliegen. Ich kann grundsätzlich auf diesen Bericht verweisen und gestatte mir im Einzelnen einige wenige Bemerkungen. Zunächst zu Ziffer 2 auf Seite 2 des Berichtes bezüglich der Unvereinbarkeiten nach Artikel 144 Absatz 1 der Bundesverfassung: Ich möchte hier bemerken, dass die Wahl von Frau Nationalrätin Verena Diener in den Ständerat vom Kanton Zürich noch nicht validiert ist. Es ist davon auszugehen, dass die Validierung am kommenden Mittwoch erfolgt. Nach der Notifikation an den Ständerat wird sich Frau Verena Diener zu entscheiden haben. Ich gehe davon aus, dass sich Frau Verena Diener dann für unseren Rat entscheiden wird.
Zu Ziffer 3 unseres Berichtes habe ich keine Bemerkungen.
Noch einige Bemerkungen zu Ziffer 4, "Information über weitere Beschlüsse zu den Auslegungsgrundsätzen": Sie haben sich vielleicht gefragt, was für eine Bewandtnis es mit diesen Auslegungsgrundsätzen hat. Es ist im Jahre 2006 eine Vereinbarung zwischen den beiden Büros zustande gekommen. Das Büro des Nationalrates war damals durch unseren heutigen Kollegen Claude Janiak vertreten und das Büro des Ständerates durch unseren damaligen Präsidenten, Herrn Kollegen Büttiker. Damals wurden Grundsätze für die Auslegung der Bestimmungen von Artikel 14 des Parlamentsgesetzes beschlossen. So viel zu diesen Auslegungsgrundsätzen.
Eine zweite Bemerkung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule unter Ziffer 4 - dies, obwohl niemand aus unserem Rat betroffen ist. Sie haben aber dem Bericht entnehmen können, dass das vorläufige Büro des Nationalrates bei seiner Auslegung das Büro des Ständerates konsultiert hat. Es gibt im Nationalrat nämlich eine Kollegin und einen Kollegen, die Doktoranden an der ETH Zürich sind. Das Büro des Nationalrates und unser Büro sind zur Auffassung gekommen, dass diese Kollegin und dieser Kollege selbstverständlich Einsitz in den Nationalrat nehmen können. So eindeutig war die Sache aber offenbar nicht, denn die Parlamentsdienste hatten ursprünglich die Auffassung vertreten, bei den ETH handle es sich um dezentrale Bundesverwaltungsstellen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes. Die Durchsetzung dieser Auffassung hätte dazu geführt, dass die Kollegin und der Kollege nicht Einsitz in den Nationalrat hätten nehmen können, es sei denn, sie hätten die ETH verlassen. Aufgrund einer Begutachtung der Bundeskanzlei hat das Büro des Nationalrates dann, wie gesagt, anders entschieden, und das Büro des Ständerates ist ihm gefolgt. Man könnte bei einer Auslegung, wie sie von den Parlamentsdiensten vertreten wurde, nicht einmal von "dura lex, sed lex" sprechen, sondern man müsste vielmehr sagen, es sei eine Auslegung, die zu einem Ergebnis führe, das schlicht und einfach nicht vernünftig sei. Ich muss Ihnen in diesem Zusammenhang sagen - ich darf das auch im Namen des Büros tun -: Wir müssen in dieser Beziehung wahrscheinlich einmal über die Bücher; wir haben bei den Unvereinbarkeiten wohl überschiessend legiferiert.
Eine letzte Bemerkung: Sie haben den Medien entnehmen können, dass unser Kollege Fritz Schiesser vom Bundesrat zum Präsidenten des ETH-Rates gewählt worden ist. Herr Schiesser wird seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 aufnehmen. Ich darf ihm sicher im Namen von Ihnen allen recht herzlich dazu gratulieren. Diese Wahl ist allerdings mit dem Umstand verbunden, dass er aus dem Rat ausscheiden wird und muss - aber es ist jetzt noch nicht die Zeit, diese Unvereinbarkeit festzustellen.
Ich bitte Sie, vom Bericht des Büros Kenntnis zu nehmen.