Bieri Peter · Ständerat · 2007-12-06
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-12-06
Wortprotokoll
Ich stelle Ihnen den Mitbericht vor, den die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen in dieser Sache gemacht hat. Die Kommission hat den Mitbericht insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes gemacht, die wir vor zwei Jahren beschlossen haben.
Ihre Kommission begrüsst es, dass der Bundesrat wegen der materiellen Bedeutung des Abkommens und seiner Konsequenzen an das Parlament gelangt. Die Kommission vermisst aber den Einbezug der Kantone. Die Kantone sind im Sinne von Artikel 55 der Bundesverfassung betroffen. Die Alkoholwerbung betrifft die Jugend und die Wirtschaft, die religiöse Werbung den Umgang mit den Kirchen und dem religiösen Frieden, der heute ja nicht mehr ganz selbstverständlich ist. Die politische Werbung wirft die Frage auf, ob dereinst zahlungskräftige Kandidaten oder Parteien durch ausländische Werbefenster in Wahlen und Abstimmungen in den Kantonen eingreifen können.
Die KVF beantragt deshalb der APK, vor der Genehmigung des Abkommens mit den Kantonen zu diskutieren und damit Artikel 45 der Bundesverfassung Rechnung zu tragen. Die Kantone dürfen jedoch darauf verzichten.
Mit der Ratifizierung des Abkommens sieht die Kommission für die Schweiz eine Stärkung des audiovisuellen Marktes voraus, fliessen doch damit der Filmbranche jährlich wesentliche Mittel zu. Die Höhe der endgültigen Rückflüsse steht zurzeit noch nicht fest. Für das Jahr 2007 liegt die Schweiz bei den Rückflüssen aus dem Filmverleih europaweit bereits an fünfter Stelle hinter Frankreich, Deutschland, Spanien und Italien. Sagt das Parlament Nein zum Abkommen, so werden bedeutende Teile der Filmförderung verhindert.
Freilich haben die genannten Vorteile ihren Preis. Die Kommission begrüsst die zweijährige Übergangsfrist. Dies gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, in dieser Zeit abzuklären, ob die Werbeverbote für Alkohol, für politische und für religiöse Werbung im Radio- und Fernsehgesetz ganz oder teilweise zu enden haben bzw. aufzuheben seien.
Die Kommission stellt fest, dass Tabakwerbung in der EU untersagt ist. Weiter ist politische und religiöse Werbung in den meisten Nachbarstaaten, wie z. B. in Deutschland und Frankreich, verboten. Jedoch ist politische und religiöse Werbung in Italien und Österreich teilweise erlaubt. Gegenwärtig gibt es aber keine italienischen und österreichischen TV-Programme, welche Werbefenster ans schweizerische Publikum richten. So sind bei der politischen und religiösen Werbung die Auswirkungen des neuen Media-Abkommens weniger offensichtlich als bei der Alkoholwerbung.
Keinerlei Alkoholwerbung ist in der Schweiz in Fernsehprogrammen in- und ausländischer Veranstalter zulässig, sofern diese Programme in der Schweiz national oder sprachregional verbreitet werden und sich eigens an das schweizerische Publikum richten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Alkoholwerbung nach einer Umstellung auf das EU-Regime in die Werbefenster aufgenommen würde. Da ausländische Programme eine höhere Publikumsresonanz geniessen als die schweizerischen lokalen Privatprogramme, würden die ausländischen Fernsehveranstalter in überproportionalem Masse von einer Lockerung der Werbevorschriften im Alkoholbereich profitieren; es würden Werbemittel ins Ausland abfliessen. Deshalb müsste in Erwägung gezogen werden, ob die Vorschriften nicht eben auch für die schweizerischen Veranstalter mit landesweiter oder sprachregionaler Verbreitung gelockert werden sollten.
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass Nachverhandlungen mit der EU als aussichtslos beurteilt werden, obwohl Artikel 8 des Beschlusses der EU, der Bestimmungen in Bezug auf Drittländer enthält, eine Kann-Formulierung beinhaltet und die EU einen gewissen Spielraum hätte, für die Schweiz eine Ausnahme betreffend Werbefenster vorzusehen. Des [PAGE 1015] Weiteren weist das Abkommen eine gewisse Flexibilität auf, indem es jährlich gekündigt werden kann.
Aufgrund dieser Überlegungen kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Kommission der Genehmigung des Abkommens zustimmt. Sie befürwortet auch die provisorische Anwendung, gibt doch diese der Schweiz gerade die Möglichkeit auszuloten, ob die notwendigen Gesetzesanpassungen innerstaatlich möglich sind. So empfiehlt die Kommission dem Bundesrat, die Übergangsfrist von zwei Jahren zu nutzen, um abzuklären, ob die Bestimmungen über das Werbeverbot für Alkohol, über das Verbot von politischer und religiöser Werbung im RTVG ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben seien. Damit muss es dem Bundesrat möglich sein, im November 2008 zu entscheiden, ob er das Abkommen am 30. November 2008 kündigen will.
So weit dieser Mitbericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen. In der Folge hat nun die APK, wie es die Berichterstatterin gesagt hat, einen anderen Weg beschlossen, der letztlich aber zum gleichen Ergebnis führt, indem im Moment auf dieses Abkommen nicht eingetreten, die bisherige Lösung hingegen weitergeführt und die Zwischenzeit genutzt wird, um in dieser sehr sensiblen Frage mit der EU eine Lösung zu finden.
In diesem Sinne meine ich, im Namen der Kommission hier der APK folgen zu können, wenngleich der Weg, den wir eigentlich gewählt haben, etwas ein anderer war. Aber in der Zielsetzung und im Hinblick auf eine definitive Lösung ist es die gleiche Aussage.