Bieri Peter · Ständerat · 2007-12-06
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-12-06
Wortprotokoll
Ich darf Ihnen in Erinnerung rufen, dass wir das ETH-Gesetz im Jahre 2002 hier im Rat revidiert haben. Diese Revision ist zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getreten. Bei unserer Diskussion haben wir nach langen Debatten und ausführlichen Überlegungen Artikel 25 des ETH-Gesetzes beschlossen, wo wir die Aufgaben des ETH-Rates sorgfältig umschrieben haben. Dazu gehören unter anderem die Festlegung der Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen des Leistungsauftrages, das Controlling, die Genehmigung der Entwicklungspläne und deren Verwirklichung; aber auch die Aufsicht über die Schulen und die Forschungsanstalten ist in diesem Artikel geregelt. Das haben wir sehr lange diskutiert, und wir haben festgestellt, dass die eigentliche Führung und die Strategie nicht in jedem Fall vollends getrennt werden können, wenn wir den ETH-Rat nicht zu einem Eunuchendasein verbannen wollen.
Wir haben in Artikel 24 nach schlechten Erfahrungen neu geregelt, dass die beiden Präsidenten der Schulen und ein Vertreter einer Forschungsanstalt mit vollem Stimmrecht im ETH-Rat Einsitz nehmen, wohl wissend, dass damit die Vertreter der operativen Organe, der Schulen, also diejenigen, die an der Front tätig sind, nicht die Mehrheit haben würden. Es sind immer aussenstehende Fachexperten, welche im ETH-Rat die Mehrheit haben. Es besteht deshalb nicht die Gefahr, dass die operativen Organe die strategischen Mitdenker überstimmen können. Wir haben das beschlossen, weil wir in früheren Zeiten negative Erfahrungen gemacht haben, als die beiden Schulpräsidenten bloss ein Beisitzerrecht hatten, sofern sie überhaupt zugelassen wurden und nicht im Vorzimmer abwarten mussten, was drinnen beschlossen wurde.
Wir haben damit die Regelung getroffen, dass die wichtigsten Entscheidträger in diesem ETH-Ratsgremium mit vollem Recht involviert sind, damit dies zu einem besseren Verständnis zwischen den strategischen Organen und den operativen Organen, sprich Schulen und Forschungsanstalten, führt.
Durch meine Tätigkeit in der WBK, aber auch durch meine beruflichen Tätigkeiten habe ich verschiedene Kontakte mit den Leitungsgremien der ETH, welche uns sagen, dass sich diese Regelung als positiv erwiesen hat und nicht mehr umgestossen werden sollte. Im Rahmen der neuen Hochschulgesetzgebung, die ja auf dem neuen Hochschulverfassungsartikel basieren wird, wird ohnehin die gesamte Hochschulgesetzgebung überarbeitet werden; in diesem Rahmen wird es allenfalls notwendig sein, situativ gewisse Bereiche des ETH-Gesetzes anzupassen.
Nun haben wir in den letzten beiden Jahren - so ich mich recht erinnere - gewisse Schwierigkeiten mit der Besetzung des neuen Postens des ETH-Präsidenten gehabt. Davon abzuleiten, dass man nun hingeht und knapp drei bis vier Jahre nach dieser umfangreichen Revision des ETH-Gesetzes dieses wiederum ändert, scheint mir nun völlig unangebracht zu sein. Erstens hat nicht der ETH-Rat an sich respektive die Gesetzgebung versagt, es waren vielmehr unglückliche Umstände, die zu dieser Situation geführt haben. Man kann nun über die Leute, die dabei gewesen sind, richten oder nicht - Faktum ist, dass der Bundesrat letzte Woche den ETH-Rat grossmehrheitlich neu bestellt hat. Diese Leute treten in diesen ETH-Rat ein, im Wissen darum, welches Amt sie antreten; im Wissen - wie gesagt - um diese Artikel 24 und 25. Ich meine, es wäre für die Mitglieder des ETH-Rates ein schlechtes Zeichen und eine schlechte Ausgangslage, wenn wir hingehen und ihnen sagen würden, dass ihr Auftrag ohnehin in den nächsten Monaten wiederum geändert werde. Deshalb meine ich, dass der ETH-Rat, wie er neu zusammengestellt ist, jetzt mit Ruhe, basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage, an die Arbeit gehen sollte. Falls er feststellen wird, dass diesbezüglich Mängel vorhanden sind, dann müssten die Änderungen Bottom-up kommen; man sollte uns in dieser Hinsicht vonseiten des ETH-Rates Vorschläge machen, welche Gesetzesartikel allenfalls anzupassen wären.
Ganz zum Schluss: Wie Sie sehen, ist auch unser Kollege Fritz Schiesser in der Minderheit vertreten; er hat damals meinen Minderheitsantrag mitunterzeichnet, obwohl er noch nicht wusste, dass er schon bald einmal dieses Präsidium übernehmen würde. Wir wissen ja um seine Fähigkeiten, genauso wie der Bundesrat um die Fähigkeiten von Herrn Schiesser weiss. Deshalb - glaube ich - gehen Sie nicht so falsch, wenn Sie zusammen mit mir und eben auch dem neuen ETH-Ratspräsidenten diese Motion ablehnen.