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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-10

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-10

Wortprotokoll

Wenn Sie gestatten, möchte ich eine kurze Einleitung machen, indem ich pro memoria auf Folgendes hinweise: Mit dem Bundesgesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes, dem sogenannten Zwangsanwendungsgesetz, wird für Organe des Bundes und für die kantonalen Vollzugsorgane - für letztere, soweit sie im Bereiche des Ausländerrechtes oder im Auftrag des Bundes tätig sind - eine formell-gesetzliche Grundlage für die Anwendung von polizeilichem Zwang und von polizeilichen Massnahmen geschaffen. Diese Rechtsgrundlage soll die verfassungsmässigen Anforderungen für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen ausführen.

Der Präsident hat es gesagt: Wir stehen in der Differenzbereinigung und haben noch zwei Differenzen, und zwar bei den Artikeln 15 und 16, wobei die Differenz bei Artikel 15 relevant ist. Es geht bei diesem Artikel um Waffen, welche bei Anwendung von polizeilichem Zwang eingesetzt werden dürfen. Konkret stellt sich die Frage, ob der sogenannte Taser, in der Gesetzessprache "nicht tödlich wirkendes Destabilisierungsgerät" genannt, in die Liste der bei Anwendung von polizeilicher Gewalt zulässigen Waffen aufgenommen werden soll. Der Bundesrat wollte den Taser zunächst zulassen, hat dann aber aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens darauf verzichtet. Fünf Kantone, drei Parteien, zwanzig Organisationen und verschiedene Private hatten sich klar gegen die Aufnahme des Tasers ausgesprochen.

Der Nationalrat hat auf Antrag seiner vorberatenden Kommission im Rahmen einer offensichtlich recht emotionalen Debatte mit Beschluss vom 3. Oktober den Taser in diese Liste aufgenommen. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Festhalten am Beschluss unseres Rates vom 9. Juni 2006, die Minderheit will sich dem Nationalrat anschliessen. Ich komme zur Begründung des Antrages der Mehrheit und gestatte mir in diesem Zusammenhang zunächst eine grundsätzliche Überlegung.

Die heutigen Gesellschaften und Staaten sind in stets zunehmendem Masse durch Menschen, aber auch Menschengruppen herausgefordert, welche sich, um bestimmte Ziele zu erreichen, und sei es auch nur Gewalt um der Gewalt willen, über alle Gesetze und Konventionen hinwegsetzen, und zwar mit allen Mitteln bis hin zur Gefährdung und Vernichtung von Leben. Demgegenüber hat sich der Rechtsstaat beziehungsweise haben sich dessen Organe an die Vorgaben von Völkerrecht, Verfassung und Gesetz zu halten. Pflicht und Aufgabe des Rechtsstaates ist es, sich dieser Herausforderung zu stellen und ihr die entsprechenden Mittel und Instrumente entgegenzusetzen. Diese sollen zwar geeignet und angemessen sein, sie dürfen aber nie so geartet sein, dass sie den Rechtsstaat aus den Angeln heben. Insofern sind wir dazu verdammt - wenn Sie so wollen -, uns gegenüber den heutigen Gefährdungen, Bedrohungen und Angriffen mit ungleichen Waffen zu wehren.

Was heisst das nun für die hier zur Diskussion stehende Frage?

1. Zunächst besteht - das darf man, glaube ich, feststellen - Einigkeit darüber, dass der Taser grossen Schmerz bereitet. In der politischen Diskussion wird bekanntlich auch die Frage gestellt, ob der Einsatz von Tasern nicht eine Form von Folter sei und demzufolge gegen die Anti-Folter-Konvention der Uno verstosse. Ich kann diese Frage weder mit Ja noch mit Nein beantworten, aber sie müsste in jedem Fall geklärt werden.

2. Nach Auffassung der Mehrheit steht heute nicht oder jedenfalls noch nicht gesichert fest, dass die Anwendung des Tasers, selbst wenn sie sogenannt fachmännisch erfolgen sollte, nicht zum Tod führen kann. Auch lässt sich heute nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Anwendung des Tasers nicht auch andere Schädigungen, insbesondere auch sogenannte Spätfolgen, bewirken kann.

3. Es ist eine Tatsache, dass der Einsatz von Tasern schon zu Todesfällen geführt hat, ja schon zu vielen Todesfällen. Erinnern möchte ich etwa an den Vorfall, der sich am 13./14. Oktober dieses Jahres in Vancouver ereignet hat, bei welchem ein vierzigjähriger Pole gestorben ist.

Man wird einwenden, der Betroffene sei gestorben, weil er nach Abgabe des Schusses von den Polizeibeamten nicht korrekt behandelt worden sei. Ich möchte dabei immerhin darauf hinweisen, dass die "Neue Zürcher Zeitung" am 17./18. November 2007 hierüber berichtete. Ich möchte Ihnen folgende Passage nicht vorenthalten: "Was besonders befremdlich wirkt, ist der Umstand, dass sich die vier Polizisten dem Mann näherten und offenbar nicht den leisesten Versuch machten, ihn zu beruhigen. Stattdessen wurde er zweimal mit einer Elektroschock-Pistole 'getasert', nicht einmal eine Minute nach dem ersten Kontakt mit den Polizisten. Schreiend am Boden liegend, wird er sodann von den vier Polizisten festgehalten; es dauert eine Weile, bis sie realisieren, dass Dziekanski tot ist. Und weiter dauert es, bis die Ambulanz gerufen wird." Daraus ergibt sich und zeigt sich meines Erachtens ein weiteres Problem: Es besteht doch die Gefahr, dass der Taser zu schnell angewendet und dass demzufolge der Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterlaufen werden könnte. [PAGE 1043]

Es gibt also nach Auffassung der Kommissionsmehrheit noch verschiedene offene Fragen zum Taser. Einerseits sind das rein technische Fragen bezüglich der Konsequenzen, welche dieser als solcher oder bei seiner Anwendung haben können. Hätte der Taser bereits in der Vorlage des Bundesrates figuriert, dann hätte man in der Kommission die offenen Fragen in diesem Zusammenhang mit Sicherheit in geeigneter Form, beispielsweise durch Anhörungen, entsprechende Berichte usw., zu klären versucht. Im Differenzbereinigungsverfahren war dies aber nicht möglich. Es erscheint der Mehrheit der Kommission unverantwortbar, diesen Taser jetzt ohne weitere Abklärungen aufzunehmen. Sie haben vielleicht auch gehört, dass noch Untersuchungen laufen, dass ein Bericht erarbeitet werden soll. Im jetzigen Zeitpunkt ist die Mehrheit der Kommission aber klar der Auffassung, dass es unverantwortlich wäre, diesen Taser jetzt im Rahmen der Differenzbereinigung in diese Liste aufzunehmen.

Ich gestatte mir letztlich noch den Hinweis auf das Vernehmlassungsverfahren. Ich habe es gesagt: Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Aufnahme dieses Tasers abgelehnt. Es ist klar, dass das Vernehmlassungsverfahren bzw. die Ergebnisse nicht zwingend sind, weder für den Bundesrat noch für das Parlament - sie sind aber doch eine gewisse Richtschnur für unsere politische Tätigkeit.

Darum beantrage ich Ihnen namens und im Auftrag der Kommissionsmehrheit, an Ihrem früheren Beschluss festzuhalten.