preparatory:AB 82404
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-11
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, den Streichungsantrag Altherr abzulehnen. Die Vertrauensperson ist ein internationales Instrument; demnach wird bei Jugendstrafprozessen verlangt, dass Jugendliche eine Vertrauensperson beiziehen können. Wir haben jetzt den Besuch des Antifolterkomitees des Europarates gehabt. Bei der Revision der Jugendstrafprozessordnung hat es vor allem auf diesen Aspekt Wert gelegt, ob wir eine Vertrauensperson zulassen.
Was ist eine Vertrauensperson? Sie ist nicht identisch mit der Vertrauensperson und ihrer Rolle im Opferhilfegesetz. Die Vertrauensperson kann der Angeklagte als moralische Unterstützung mitnehmen. Es haben hier jetzt Anwälte gesprochen; es geht aber nicht um eine Konkurrenz zu Anwälten. Die Vertrauensperson hat keine Anwaltsfunktion und ist für den Betreffenden auch nicht Fürsprecherin vor dem Gericht. Vielmehr sagt der Jugendliche, er möchte jemanden als moralische Unterstützung mitnehmen, um nachher das Ganze moralisch zu verarbeiten.
Wir kommen in internationale Schwierigkeiten wegen des Fehlens eines solchen Instrumentes, das heute bei den Kantonen durchaus üblich ist, wie wir uns sagen liessen. Wenn also ein Jugendlicher sagt, er möchte einen Elternteil mitnehmen, so wird das auch nach kantonalem Recht zugelassen. Ein Missbrauch ist nicht von der Hand zu weisen; diesbezüglich gilt als Erstes das allgemeine Missbrauchsverbot, und als Zweites besagt die Formulierung von Artikel 14 ausdrücklich, dass eine Vertrauensperson nur dann beigezogen werden kann, sofern dem die Interessen der Untersuchung nicht entgegenstehen. Bei verwandtschaftlichen Beziehungen, wo es Kollisionen geben kann usw., kann dies abgelehnt werden. Natürlich - da gebe ich Herrn Altherr Recht - sind solche Verfügungen auch wieder anfechtbar; entsprechende Verzögerungen müssen leider in Kauf genommen werden.
Wir haben noch die Bestimmung aufgenommen, dass einem solchen Beizug auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen dürfen; man hat also nochmals eine Schranke eingebaut. Ein Jugendlicher kann also - er muss nicht - eine Vertrauensperson mitnehmen; er sagt, wer die Vertrauensperson ist, und diese hat keine Anwaltsfunktion, ist aber bei der Behandlung des Falles anwesend und geniesst das Vertrauen des Jugendlichen, sonst hätte er sie nicht bezeichnet. Die Vertrauensperson steht nicht in Konkurrenz zu den Anwälten und hat keine eigene Vertretungsfunktion.
Wir glauben, dass wir diesem Instrument Rechnung tragen sollten. Ich bin ja nicht bekannt dafür, dass ich sage, wir sollten - ohne Not - jede internationale Regelung nachvollziehen. Es lohnt sich aber meines Erachtens nicht, sich hier in Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen zu setzen, denn es handelt sich auch um etwas Übliches.
Ich bitte Sie, diesem Artikel zuzustimmen. Wir nehmen die Fragen, die aufgeworfen worden sind, selbstverständlich noch in den Zweitrat mit, z. B. die Frage nach der genauen Funktion der Vertrauensperson. Man kann ja auch etwas sagen oder nicht sagen. Bestimmt das der Richter? Wir werden diese Fragen im Zweitrat behandeln.