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Janiak Claude · Ständerat · 2007-12-11

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-11

Wortprotokoll

Bei der Vorbereitung dieses Geschäftes sind gerade zu diesem Institut der Vertrauensperson doch einige Fragen aufgetaucht. Ich hatte die Absicht, hier Bemerkungen zuhanden des Amtlichen Bulletins und allenfalls der vorberatenden Kommission des Zweitrates [PAGE 1069] anzubringen. Da jetzt aber ein Antrag gestellt ist, möchte ich Sie bitten, den Antrag Altherr zu unterstützen.

Es fällt auf, dass dieses Institut in den Erläuterungen der neuen Anträge des Bundesrates, die von Herrn Leuenberger vorhin auch angesprochen worden sind, mit gerade drei Zeilen begründet wird, wobei ich "begründen" in Anführungs- und Schlusszeichen setzen möchte. Worin der Sinn des Beizugs einer Vertrauensperson besteht, vor allem, welche Rechte und Pflichten sie hat, wird nicht dargelegt. Ist darunter das Gleiche zu verstehen wie beim Institut der Vertrauensperson im Opferhilfegesetz? Eine Antwort dazu fehlt.

Die Situation des beschuldigten Jugendlichen ist ja nicht vergleichbar mit der Situation eines Opfers, welches eine Vertrauensperson beiziehen darf. Die persönlichen Interessen am Strafverfahren können bei einem beschuldigten Jugendlichen und damit auch bei seiner Vertrauensperson ganz andere sein als bei einem Opfer. Möglicherweise kann eine Vertrauensperson sogar Interesse daran haben, dass eine Straftat nicht aufgeklärt wird. Ein weiteres Problem kommt hinzu: Das Jugendstrafverfahren ist ja nicht öffentlich. Eine Vertrauensperson, die dabei sein kann, kann dann trotzdem Publizität schaffen, weil sie ja nicht daran gehindert werden kann, aus diesem Verfahren oder von dem, was sie gesehen hat, in der Öffentlichkeit zu berichten. Es kann also Publizität entstehen.

Hauptsächlich haben wir ja - und das ist ein Hauptargument, weshalb man darauf verzichten kann - weit ausgebaute Verteidigungsrechte: Wir haben den Anwalt der ersten Stunde auch im Jugendstrafrecht. Der Beizug einer Vertrauensperson ist deshalb in keiner Weise notwendig. Es kann auch zu grossen Interessenkonflikten kommen. Denken Sie daran, dass beispielsweise ein Familienangehöriger als Vertrauensperson mit einem Jugendlichen zu einer Einvernahme geht, möglicherweise aus einer Familie, in der Gewalt herrscht; da kann der Jugendliche dann daran gehindert werden, seine tatsächliche Situation zu schildern. Dadurch können also grosse Interessenkonflikte entstehen.

So, wie diese Vertrauensperson jetzt in dieses Gesetz eingefügt worden ist, scheint mir die Sache nicht durchdacht zu sein. Man weiss nicht, was man genau damit will. Deshalb scheint es mir sinnvoll zu sein, dass man das jetzt streicht. Dann kann der Zweitrat immer noch sagen, dass er eine Vertrauensperson will; aber dann müsste man genau umschreiben, welche Rechte und Pflichten diese haben soll und wann man sie beispielsweise von einer Einvernahme ausschliessen kann. Aber so, wie es jetzt hier drin steht, glaube ich, ist das eine Institution, die mehr Fragen aufwirft, als sie beantwortet.