Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-11
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11
Wortprotokoll
Ich möchte zu Artikel 2 einige Ausführungen machen, weil dieser in der Kommission zu Diskussionen Anlass gegeben hat. Die Jugendstrafprozessordnung gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten achtzehnten Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten in Anwendung der Jugendstrafprozessordnung sind ausschliesslich die Kantone zuständig, e contrario ergibt sich daraus, dass die Zuständigkeit des Bundes ausgeschlossen ist.
Nun hat sich die Frage gestellt, wie es sich verhält, wenn sowohl jugendliche als auch erwachsene Straftäter an einem Delikt mitwirken. Die Antwort ist diese: Das Strafverfahren ist für jeden der beiden Täterkreise auf der Grundlage der jeweils massgeblichen Prozessordnung getrennt zu führen - ich verweise auf Artikel 12. Bei einem Strafverfahren, beispielsweise wegen Terrorismusverdacht, ist also die Bundesanwaltschaft bezüglich der erwachsenen Beschuldigten und sind die kantonalen Behörden bezüglich der jugendlichen Beschuldigten zuständig. Für die Strafverfolgungsbehörden, die den Sachverhalt zu erforschen haben, resultieren aus der Trennung der Verfahren keine nennenswerten Nachteile, da die Mitglieder jeder der beiden Personengruppen im Verfahren gegen die jeweils andere Gruppe als Auskunftspersonen bzw. nach dem rechtskräftigen Urteil als Zeugen vernommen werden können.