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Altherr Hans · Ständerat · 2007-12-11

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-11

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, Absatz 2 von Artikel 25d zu streichen. Es geht hier darum, ob die stationäre Beobachtung auf die Strafe anzurechnen ist. Bei der stationären Begutachtung im Erwachsenenrecht ist es so. Die stationäre Beobachtung im Jugendstrafrecht ist aber eine völlig andere Sache. Sie wird in aller Regel in einer sehr offenen Einrichtung durchgeführt, die Kinder und Jugendlichen haben dort z. B. Ausgang, sie haben freie Wochenenden, und die Dauer der Untersuchung ist sehr lang: In aller Regel sind es sechs bis acht Monate. Wenn Sie schreiben, sie sei auf die Strafe anzurechnen, können Sie das in der [PAGE 1078] Regel gar nicht umsetzen, weil die Jugendlichen selten bis nie eine so hohe Strafe erhalten. Ich halte die Bestimmung in Absatz 2 deshalb für nicht angebracht und ersuche Sie um deren Streichung.