Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-11
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11
Wortprotokoll
Zunächst Folgendes: Laut Artikel 25d Absatz 2 gemäss der Fassung "Neue Anträge des Bundesrates" gilt die stationäre Beobachtung als Untersuchungshaft und ist wie diese auf die Strafe anzurechnen. Es gilt also die Gleichung: stationäre Beobachtung gleich Untersuchungshaft. Im Rahmen der Anhörung hat Herr Regierungsrat Hans-Jürg Käser namens der KKJPD darauf hingewiesen, dass fast alle ausserfamiliären Platzierungen von den Untersuchungsbehörden als stationäre Beobachtung eingeleitet und in der Regel vor dem Haupturteil sechs Monate dauern würden. Durch die Gleichstellung mit der Untersuchungshaft müssten diese Fälle bereits nach sieben Tagen und dann jeden Monat dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt werden, obwohl von vornherein klar sei, dass der Abschluss der Beobachtung erst nach Monaten möglich sein werde. Daher schlägt Ihnen die Kommission vor, den zweiten Satz von Absatz 2 zu streichen, weil der Rechtsschutz über Artikel 38 Absatz 1bis Buchstabe b gewährleistet wird.
Zum Antrag Altherr: Auch dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Ich meine einfach, dass eine Regelungslücke entstünde, wenn wir jetzt Artikel 25d Absatz 2 ersatzlos streichen würden. Wir haben ja die stationäre Beobachtung - diese ist Realität -, und wir müssen doch irgendwie regeln, was mit dieser passiert. Quid iuris, Herr Kollege Altherr - Herr Bundesrat Blocher wird da vielleicht noch konkretere Ausführungen machen können.
Ich muss Ihnen namens der Kommission beantragen, diesen Antrag abzulehnen.