preparatory:AB 82455
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11
Wortprotokoll
Unsere Kommission beantragt Ihnen, Artikel 5a des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung zu streichen. Dieser ergänzende Artikel des Nationalrates hat in unserer Kommission zu intensiven Diskussionen geführt. Diese Bestimmung entspricht einem Kompromissvorschlag der Verwaltung zu verschiedenen Anträgen, die in der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen diskutiert wurden. Mit dieser Formulierung wollte man die damaligen Anträge verbessern.
In Artikel 5a soll Artikel 13 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens konkretisiert werden. Der erste Teil des Artikels entspricht wortwörtlich der Formulierung in Artikel 13 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens. Das Übereinkommen sagt aber selber, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne die zuständige Behörde die Rückführung verweigern. Der letzte Halbsatz von Artikel 5a schränkt dann wieder automatisch ein und bringt die Wendung "sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen" ins Spiel. Wir haben uns in der Kommission auch gefragt, welches denn überhaupt solche wichtigen Gründe sein könnten.
Die Frage, um die es in Artikel 5a geht, ist in Artikel 13 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens relativ detailliert geregelt. Diese Regelung wurde von uns durch die Ratifikation übernommen. Wir erachten es deshalb nicht als sinnvoll, diese Bestimmung des Haager Kindesentführungsübereinkommens anders zu formulieren. Artikel 13 Absatz 2 ist auch eine Kann-Bestimmung. Dies bedeutet, dass es hier ein freies Ermessen gibt. Artikel 5a schränkt dieses freie Ermessen wieder ein.
Die Kommission will hier ausdrücklich keine Differenz zum Haager Kindesentführungsübereinkommen schaffen. Deshalb beantragt sie Ihnen hier die Streichung. Damit schaffen wir eine Differenz zum Nationalrat. So kann er sich allenfalls auch nochmals Gedanken über seinen Beschluss machen.