Stadler Hansruedi · Ständerat · 2007-12-11
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11
Wortprotokoll
In den letzten Monaten hat der Fall Ruben die breite Öffentlichkeit beschäftigt und für das Thema Kindesentführung sensibilisiert. Das oberste Gericht in Italien sprach Ruben dem Vater zu. Daraufhin setzte sich die Mutter in die Schweiz ab und versteckte das Kind. Dann haperte es mit dem Vollzug des italienischen Urteils durch die Schweiz. Bei Ruben muss man seit 2002, seit über fünf Jahren, von einer eigentlichen Odyssee sprechen, ja, Ruben verkam zum reinen Streitobjekt. Auf seinem Buckel wurde der Streit zwischen den Eltern ausgetragen.
Gegenwärtig sind unsere Behörden mit rund 80 solchen Fällen beschäftigt. Die Situation ist häufig ähnlich. Im Falle einer internationalen Ehe liegt ein Scheidungsurteil vor, in dem die Kinder einem Elternteil zugesprochen werden. Dann halten sich die Eltern zum Teil nicht an das Urteil, und jener Partner, dem das Kind nicht zugesprochen wurde, entführt das Kind. Genau die schnelle Rückführung eines solchen Kindes ist der praktische Hintergrund der Vorlage, die wir vor uns haben. Wir haben heute bei persönlichen und familiären Beziehungen auch eine Art Globalisierung. Bei einer Scheidung einer internationalen Ehe besteht die Gefahr, dass sich ein Elternteil einen Vorteil zu verschaffen versucht, indem er das gemeinsame Kind in einen anderen Staat entführt, denn er rechnet damit, dass die Gerichte zum Beispiel in seinem Heimatstaat die elterlichen Sorgeansprüche zu seinen Gunsten beurteilen werden.
Im zwischenstaatlichen Verhältnis haben wir nun unterschiedliche materielle und verfahrensrechtliche Grundlagen, ja zum Teil auch eine unterschiedliche Rechtsprechung. Daneben gibt es häufig auch eine unterschiedliche soziale und geistige Haltung der Elternteile sowie unterschiedliche Auffassungen von Familienstrukturen und der Stellung der Kinder. Die primären Opfer von solchen internationalen Kindesentführungen sind die Kinder. Sie werden so häufig zum Spielball der Konflikte zwischen den Eltern. Auch die Gerichte nehmen die Interessen der Kinder ab und zu nicht genügend ernst. Dies führt dazu, dass das Kind mehr als Objekt statt als eigentliches Rechtssubjekt betrachtet wird.
Vor dem Hintergrund dieser bestehenden Probleme bei internationalen Kindesentführungen wurde in der Schweiz das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung am 21. Juni 1983 von der Bundesversammlung genehmigt. Dieses in der Schweiz unmittelbar anwendbare Abkommen ist vom Charakter her eine Art Rechtshilfeabkommen und hat unter anderem das Ziel, die sofortige Rückführung widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen. Dieses Abkommen hilft zwar in vielen Fällen, aber es weist unter anderem folgende Schwächen auf: die übermässig lange Dauer des Verfahrens - das ist eine der Hauptschwächen -, die fehlende Vertretung des Kindes durch einen Beistand, die ungenügenden Bemühungen um einvernehmliche Konfliktbeilegung, das Fehlen von Vollzugsbestimmungen und die ungenügende Beachtung des Kindeswohls im Vollstreckungsverfahren. Die lange Verfahrensdauer ist zum Beispiel eines der Hauptprobleme bei der Umsetzung des Haager Übereinkommens, denn wir müssen uns doch bewusst sein, dass sich die Qualität eines Entscheides gerade hier daran misst, dass eine rechtswidrige Entführung möglichst schnell rückgängig gemacht wird, bevor sich das Kind in der neuen Umgebung eingelebt hat.
Die Anwendung des Haager Übereinkommens ist in unserem Land gerade wegen dieser Mängel einer immer grösseren Kritik ausgesetzt. Es besteht vorab in zweifacher Hinsicht Handlungsbedarf. Erstens sollen mit der Genehmigung der beiden neuen Haager Übereinkommen mit staatsvertraglichen Regelungen mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden. Zweitens wird im vorgeschlagenen Entwurf für ein Bundesgesetz über internationale Kindesentführung insbesondere auch Gewicht auf eine Beschleunigung der Rückführungsverfahren gelegt.
Ich komme damit zuerst zu den beiden Haager Übereinkommen. Es geht dabei um die folgenden beiden Abkommen: das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000. Die Ratifikation des Haager Kinderschutz- bzw. Erwachsenenschutzübereinkommens fand in der Vernehmlassung eine breite Zustimmung. Auch unsere Kommission unterstützt dies einstimmig.
Folgende Hauptstossrichtungen werden durch die beiden Übereinkommen verfolgt: Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden verschiedener Staaten sollen vermieden werden. Das Verfahren soll möglichst flächendeckend geregelt werden. Schlussendlich soll vor allem die internationale Zusammenarbeit gerade im Interesse der betroffenen Kinder und Erwachsenen gefördert werden. Die beiden Abkommen geben deshalb im Wesentlichen auf folgende Fragen Antworten: Welcher Vertragsstaat ist für die Schutzmassnahmen zuständig? Welches Recht ist anwendbar? Unter welchen Voraussetzungen sind ausländische Massnahmen anzuerkennen und zu vollstrecken? Wie funktioniert die internationale Zusammenarbeit? Dabei lässt man sich von folgenden Grundsätzen leiten: Zuständig sind die Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes oder des schutzbedürftigen Erwachsenen. Der zuständige Staat wendet sein eigenes innerstaatliches Recht an. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Entscheide anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat getroffen werden. Die Vollstreckung richtet sich ebenfalls nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.
Damit komme ich zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und zu den Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen. Soweit die beiden Haager Übereinkommen Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechtes sowie der Anerkennung und Vollstreckung regeln, sind sie unmittelbar anwendbar, das heisst, sie sind "self-executing". Anders sieht es mit Blick auf die Vorschriften bei den Abkommen über die Einrichtung einer zentralen Behörde und die internationale Zusammenarbeit von Behörden in Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzes aus. Hier braucht es ein Bundesgesetz zur Umsetzung der eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Nur so können die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten [PAGE 1057] sauber geregelt und die häufig sehr allgemein gehaltenen Verpflichtungen der Abkommen konkretisiert werden.
In unserer Kommission wurde vor allem auch die Frage aufgeworfen, ob es hier Berührungspunkte oder Konflikte mit der vor Kurzem beratenen Zivilprozessordnung (ZPO) oder mit dem Erwachsenenschutzrecht gibt. Zwar enthalten die Artikel 5 und 298 des Entwurfes der ZPO spezielle Verfahrensregeln bei Kindesentführungen; diese widersprechen aber dem vorliegenden Entwurf materiell nicht. Bundesrat Blocher hat uns auch zugesichert, der Koordination mit der ZPO im weiteren Verlauf der parlamentarischen Beratung ein besonderes Augenmerk zu schenken. Im Weiteren wurde uns auch versichert, dass es zum Erwachsenenschutzrecht, das wir in der letzten Session in unserem Rat beraten haben, keinen Widerspruch gibt.
Am Schluss der Beratung wurde noch die Frage aufgeworfen, ob der eingangs geschilderte Fall Ruben anders verlaufen wäre, wenn wir diese beiden Übereinkommen bereits ratifiziert und das Gesetz bereits erlassen hätten. Eines kann man sicher sagen: Das neue Gesetz bringt kürzere Fristen; es gibt weniger Möglichkeiten für Einsprachen und auf Kantonsebene nur noch eine Gerichtsinstanz. Dann gibt es nur noch die Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesgericht. Man kann das Verfahren nicht mehr über Jahre hinweg verzögern. Deshalb wäre es im Fall Ruben unseres Erachtens vermutlich schneller gegangen. Das vorliegende Gesetz stellt nun nämlich ganz klar das Wohl und die Bedürfnisse des entführten Kindes in den Vordergrund. Eine Vertretung soll einzig und alleine die Interessen des Kindes vertreten. Schlussendlich soll ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation noch verfahrensbeschleunigend wirken können.
Wir müssen auf der anderen Seite aber auch ehrlich sein. Solche Fälle spielen sich häufig im illegalen Bereich ab. Da hilft häufig das beste Gesetz nichts. Wenn es um das Sorgerecht für die Kinder geht, wird es immer Konfliktpotenzial geben, und es werden immer emotionale Auseinandersetzungen sein.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die beiden Haager Übereinkommen zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, diese Übereinkommen zu ratifizieren. Sie ersucht Sie ebenfalls, auf den Entwurf zum Bundesgesetz einzutreten und ihm zuzustimmen.
Ich werde in der Detailberatung lediglich noch Bemerkungen zu zwei Artikeln machen.