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Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-12-17

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-17

Wortprotokoll

Hier beantragt Ihnen die Kommission eine Änderung. Es geht um den Begriff des qualifizierten Anlegers oder der qualifizierten Anlegerin. Der Begriff stammt aus dem neuen Bundesgesetz über die Kollektivanlagen (KAG) und erfüllt auch im Bucheffektengesetz eine sinnvolle Funktion, wurde aber nach Ansicht der Kommission nicht vollständig in dieses integriert. Wir schlagen Ihnen daher vor, alle Verwahrungsstellen gemäss Artikel 4 des Bucheffektengesetzes in den Kreis der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger einzubeziehen, also zusätzlich zu den Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen, Versicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie auch Betreiber von Abwicklungssystemen gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, die Nationalbank gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und die Schweizerische Post gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f.

Sodann soll der Begriff in Anlehnung an das KAG teilweise und massvoll erweitert werden, nämlich auf Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Dadurch würden zum Beispiel grosse Unternehmungen wie Nestlé oder Novartis den Status einer qualifizierten Anlegerin erhalten, was die gesetzliche Regulierung zu ihrem Vorteil schlanker werden liesse. Massgebendes Kriterium sollte das Bestehen einer professionellen Tresorerie sein. Der Antrag der Kommission ist natürlich so zu verstehen, dass auch Vorsorgeeinrichtungen qualifizierte Anlegerinnen sind, wenn sie über eine professionelle Tresorerie verfügen. Der Begriff der professionellen Tresorerie ist von der Eidgenössischen Bankenkommission in einem Rundschreiben näher ausgeführt worden, und zwar in dem Sinne, dass eine professionelle Tresorerie mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person bedingt, welche hauptsächlich damit betraut ist, die Finanzmittel des Unternehmens dauernd zu bewirtschaften.

Der Doppelbegriff "Verwahrungsstelle oder qualifizierter Anleger" kann in Artikel 22 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 3 - sofern er nicht gemäss Antrag der Kommission gestrichen wird -, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 durch "qualifizierte Anlegerin oder qualifizierter Anleger" ersetzt werden. Das heisst also: Die von der Kommission beantragte Änderung gilt auch für die Artikel 22, 27, 28 und 32 sowie je nach Ihrem Entscheid auch bei Artikel 26.

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