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Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-12-17

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-17

Wortprotokoll

Nach geltendem schweizerischem Recht ist ein Wertpapier eine Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann. Daraus ergibt sich, dass einerseits der Besitz des Papiers Ausweis für die Geltendmachung des Rechts und andererseits die Übertragung des Besitzes der Urkunde Voraussetzung für die Übertragung des Rechts ist.

Das ist die heutige Konzeption der schweizerischen Gesetzgebung aus dem Jahre 1936. Die Praxis hat sich schon lange davon entfernt. Denken Sie beispielsweise an den folgenden Fall: Wenn Sie morgen an der Börse 100 Nestlé-Aktien kaufen, dann sehen Sie diese Nestlé-Aktien nie als Papiere vor sich, sondern Sie bekommen von der Bank, bei der Sie diese Aktien gekauft haben, einen Beleg, der Ihnen bescheinigt, dass 100 Aktien der Firma Nestlé in Ihr Depot eingebucht worden sind; die Papiere selber werden Sie nie in den Händen halten. Wenn Sie aber daran denken, dass die schweizerische Gesetzgebung heute das Recht an den Besitz des Papiers knüpft, dann müssen Sie sich fragen, ob Sie Ihr Recht angesichts der Definition, die ich einleitend vorgelesen habe, im soeben erwähnten Beispiel überhaupt geltend machen können.

Mit dem Bucheffektengesetz, wie es heute auf dem Tisch liegt, wird Ihnen ein neues Konzept vorgeschlagen, und zwar das Konzept der Wertrechte. Dieses Konzept verzichtet vollständig darauf, die Rechte in einem Papier zu verkörpern. Diese werden vielmehr durch den Eintrag in Effektenkonten festgehalten bzw. begründet. Bucheffekten weisen auf der einen Seite Merkmale schuldrechtlicher Forderungen und auf der anderen Seite Elemente von Sachen auf. Dieses neue Konzept wird mit dem neuen Gesetzentwurf nun umgesetzt. Damit wird das alte Konzept aus dem Jahre 1936 abgelöst, das in der Praxis - ich habe es bereits einleitend gesagt - schon lange überholt ist. In der Praxis konnte man nur mithilfe von Hilfskonstruktionen arbeiten.

Mit der neuen Grundlage verbessert sich die Rechtssicherheit im Effektenverkehr insbesondere im Interesse der Anlegerinnen und Anleger. Die Rechte der Anlegerinnen und Anleger werden im neuen Gesetz wie bisher geschützt. Sie finden das in den Artikeln 1 und 3. An die Stelle des sachenrechtlichen Eigentums am Papier tritt der Eintrag im Effektenkonto einer Verwahrungsstelle. Wichtig ist noch zu wissen, dass Bucheffekten im Konkurs der Verwahrungsstelle wie herkömmliche Wertpapiere zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert werden. Sie finden diese Regelungen in den Artikeln 17 bis 19.

Das Bucheffektengesetz trägt damit also den jüngsten Entwicklungen im weltweiten - ich unterstreiche: im weltweiten - Effektengeschäft Rechnung, als da sind: die sogenannte Mediatisierung, also die indirekte Verwahrung bzw. Verbuchung über eine Kette von Intermediären, von der Sie als Anlegerin und als Anleger keine Kenntnis haben, wie Sie sehen, wenn Sie beispielsweise die Darstellung auf Seite 9322 der Botschaft anschauen. Weitere Kennzeichen sind die Immobilisierung, d. h. also der Verzicht auf die körperliche Zirkulation eines Papiers, und die Entmaterialisierung, also der Verzicht auf den Druck von Wertpapieren, und damit natürlich auch der Wegfall der Anwendbarkeit des herkömmlichen Sachenrechtes. Weil kaum noch körperliche Wertpapiere bestehen, haben sich hier die sachenrechtlichen Begriffe wie Besitz und Eigentum eigentlich überlebt. An ihre Stelle tritt, ich habe es bereits gesagt, die konstitutive, also rechtsbegründende Buchung. Sie finden das in den Artikeln 6 und 24.

Das Bucheffektengesetz ist auch für ausländische, im Ausland verbuchte oder verwahrte Titel anwendbar, wenn am Ende der Kette eine schweizerische Verwahrungsstelle und ihr Kunde stehen. Das Bucheffektengesetz hat, und das scheint mir wichtig zu sein, eine offene Architektur, ist also technologieneutral und damit offen für die Weiterentwicklung der Praxis und der Technologien. Schliesslich, das möchte ich auch noch festhalten, ist das Bucheffektengesetz kein Präjudiz für die Aktienrechtsreform, sondern von dieser unabhängig; es ergänzt sie auf anderer, technischer Ebene. Das Bucheffektengesetz ist aber ein wichtiger Erlass für die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit unseres Finanzmarktes und demzufolge als modernes Gesetz eine zusätzliche Stütze im internationalen Wettbewerb.

Abschliessend noch ein ganz kurzes Wort zur wirtschaftlichen Bedeutung: Auf Seite 9322 der Botschaft können Sie lesen, um welche Beträge es geht. Der grösste Teil dieser Anlagen wird durch dieses neue Bucheffektengesetz erfasst.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, den wenigen Änderungen zuzustimmen, die Ihnen die Kommission - ohne Minderheitsanträge - beantragt. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen in der Botschaft, mit denen sich Ihre Kommission, soweit sie nicht abweichende Anträge stellt, vollumfänglich einverstanden erklären kann.