Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-12-17
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-12-17
Wortprotokoll
Ich möchte nur kurz begründen, weshalb der Bundesrat mit dieser Streichung - der einzigen wirklich materiellen Abweichung von seinem Entwurf - einverstanden ist. Er ist der Meinung, dass sich diese Streichung vertreten lässt, da die Einräumung von Sicherheiten nach Artikel 26 für den Anleger weniger einschneidend ist als die Einräumung eines Nutzungsrechtes gemäss Artikel 22. Das Gesetz ist nicht zwingend der richtige Ort, um eine Regelung für die allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die Einräumung von Sicherheiten vorzusehen.
Bei Artikel 22 Absatz 2 ist die Sachlage auch deshalb anders, weil die Bestimmung die Anforderungen an die Zustimmung zu den Securities-Lending-Programmen übernimmt, welche die Eidgenössische Bankenkommission aufgestellt hat. Zudem ersetzt Artikel 22 auch Artikel 17 des Bankengesetzes betreffend Weiterverpfändung von Faustpfändern durch Banken, welcher im Rahmen des Erlasses dieses Gesetzes gestrichen werden soll. Auch Artikel 17 des Bankengesetzes sieht nämlich vor, dass sich die Bank die Ermächtigung zur Weiterverpfändung vom Verpfänder in einer besonderen Urkunde - d. h. unter anderem eben: nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen - geben lassen muss. Ein solcher Hintergrund, der die Voraussetzung einer qualifizierten Schriftlichkeit gebietet, fehlt bei Artikel 26 Absatz 3.
Aus diesem Grund kann man diese Streichung verantworten.