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Casanova Corina · 2008-03-03

Casanova Corina · Graubünden · 2008-03-03

Wortprotokoll

Die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen ist auch ein Projekt der Verwaltungsreform. Die dazu notwendige [PAGE 22] Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) wurde in der Vernehmlassung von einer grossen Mehrheit der Adressaten begrüsst. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung und das damit verbundene Regelungskonzept waren unbestritten.

Die heutige gesetzliche Regelung beschränkt sich auf eine einzige Bestimmung in Artikel 57 Absatz 2 des RVOG, wonach der Bundesrat Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren der ausserparlamentarischen Kommissionen zu erlassen hat. Die gestützt darauf erlassene Kommissionenverordnung ist jedoch unter heutigen Gesichtspunkten lückenhaft, sie enthält veraltete Bestimmungen und erweist sich zudem nur teilweise als konform mit Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung. Danach müssen alle die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden betreffenden wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem Bundesgesetz erlassen werden. Die grundlegenden Bestimmungen über ausserparlamentarische Kommissionen sind daher von Verfassung wegen auf die Gesetzesebene hinaufzuführen.

Bei der vorliegenden Teilrevision des RVOG handelt es sich um eine schlanke gesetzliche Regelung, bestehend aus sieben Artikeln. Die Vorlage beinhaltet zusätzlich die Änderung von weiteren Bundesgesetzen, was zur Aufhebung von sieben Kommissionen führen soll.

Die Vorlage verfolgt fünf Ziele:

1. Das Kommissionenwesen soll gestrafft werden, indem das Gesetz neu klare Kriterien für die Bildung ausserparlamentarischer Kommissionen verankert.

2. Kommissionen sollen neu subsidiär zur Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Bundesverwaltung eingesetzt werden.

3. Die Kompetenzen des Bundesrates bei der Einsetzung und bei der Auflösung ausserparlamentarischer Kommissionen werden gestärkt.

4. Die Kosten ausserparlamentarischer Kommissionen werden neu transparent ausgewiesen.

5. Die Gesetzgebung über die ausserparlamentarischen Kommissionen wird gestrafft, auf mehrere Bestimmungen in Spezialgesetzen wird verzichtet, die Kommissionenverordnung wird aufgehoben, und deren wichtigste Bestimmungen werden in die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung überführt.

Die Gesetzesvorlage gewährleistet eine restriktive Praxis bei der Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen. Durch die gesetzliche Verankerung von Einsetzungskriterien wird ein Beitrag nicht nur zur Kosteneinsparung, sondern auch zur Vermeidung paralleler Strukturen innerhalb der Bundesverwaltung geleistet. Dasselbe gilt für die Pflicht, Kommissionen regelmässig auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Kosteneinsparungen bringt schliesslich die Bestimmung über die Grösse ausserparlamentarischer Kommissionen, weil jetzt nur noch 15 Mitglieder vorgesehen sind. Mit dem Gebot der Offenlegung von Interessenbindungen einer Kommissionsmitglieder soll der repräsentativen Zusammensetzung der Kommission Nachachtung verschafft werden. Der interessierten Öffentlichkeit, aber auch dem Parlament im Rahmen seiner Oberaufsicht soll es möglich sein, sich über die Interessenvertretung in ausserparlamentarischen Kommissionen zu informieren.

Im Weiteren möchte ich noch auf zwei Grundsätze aufmerksam machen, welche schon die Berichterstatter erwähnt haben, nämlich auf die Subsidiarität und die Stärkung der politischen Führung: Auf die Einsetzung einer ausserparlamentarischen Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe durch eine Einheit der Bundesverwaltung oder durch eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann. Die Aufgabenerfüllung durch ausserparlamentarische Kommissionen ist dann angezeigt, wenn entweder ein besonderes Fachwissen erforderlich ist, der frühzeitige Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise dies verlangt oder die Aufgabe weisungsungebunden erfüllt werden soll.

Als Folge der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen beabsichtigt der Bundesrat, von seiner Organisationskompetenz in stärkerem Masse als bisher Gebrauch zu machen. Der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 RVOG erfasst auch ausserparlamentarische Kommissionen, selbst wenn sie über eine Grundlage in einem anderen Bundesgesetz verfügen. Soweit es um Kommissionen mit beratenden Aufgaben geht, kann der Bundesrat, gestützt auf seine Organisationskompetenz, solche Kommissionen aufheben, wenn er zum Schluss kommt, die Erfüllung der entsprechenden Aufgabe sei innerhalb der Bundesverwaltung besser gewährleistet. Ebenso kann er beratende Kommissionen aus Effizienzgründen zusammenschliessen, wenn das zum Beispiel im Fall vergleichbarer oder ähnlicher Aufgaben angezeigt ist. In solchen Fällen ermächtigt Artikel 8 Absatz 1 RVOG den Bundesrat, die Aufgaben abweichend von vorgesehenen organisatorischen Zuweisungen anderen Verwaltungseinheiten zu übertragen. Soweit es hingegen um den Verzicht auf im Gesetz selber vorgesehene Aufgaben geht, muss es der Bundesrat dem Parlament unterbreiten.

Ich bitte Sie, der Vorlage zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.