preparatory:AB 83229
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-03-05
Wortprotokoll
Ich möchte Sie ebenfalls bitten, diesen Antrag abzulehnen, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen. Der erste Grund ist vom Kommissionssprecher genannt worden: Bei Meldungen nach Artikel 9 des GwG muss die Meldestelle die Namen der meldenden Personen kennen; es geht gar nicht anders, und das bestreitet ja auch Herr Schweiger nicht. Die Bearbeitung von anonymen Meldungen würde aber natürlich de facto die Meldungen dann verunmöglichen und eben keine Rückfragen bei den Finanzintermediären mehr ermöglichen. In der Praxis wird das so gehandhabt, dass man ein Dokument hat, und auf dem Deckblatt der Meldung wird der Name der meldenden Person erwähnt, aber im Dossier dann eben nicht mehr. Diese Trennung wird gemacht, der Name der meldenden Person wird somit dann entfernt bzw. zurückbehalten. Damit ist die meldende Person eben wirksam geschützt.
Aber jetzt geht es um den Inhalt, und jetzt kommt der zweite Grund, weshalb ich der Meinung bin, dass Sie den Antrag Schweiger ablehnen sollten: aus strafprozessualen Gründen; Herr Janiak hat es gesagt. Sie müssten nämlich diese Unterlagen dann unter Umständen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör in einem Verfahren bereithalten, und dann kann man nicht sagen, dass man es wieder anonymisiert. Deshalb glaube ich, dass die Bedenken von Herrn Schweiger zwar ernst zu nehmen sind, aber diese Trennung von meldender Person und gemeldeter Person eben dazu führt, dass die Meldenden geschützt bleiben und dass auf der anderen Seite die entsprechenden Verfahren gegen Personen, die sich der Geldwäscherei schuldig gemacht haben, möglich sind.
Deshalb ist Artikel 9 Absatz 1bis in der Form, wie ihn Herr Schweiger beantragt, nicht zielführend.