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Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-03-05

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-05

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Antrag weniger um eine technische, finanzpolitische oder Abwicklungsfrage. Vielmehr liegt diesem Antrag letztlich etwas sehr Menschliches zugrunde. Es geht nämlich darum, dass diejenigen, die Meldung erstatten, sich gewissen Gefahren aussetzen, falls die Tatsache bekannt wird, dass sie Meldung erstattet haben. Ich erwähne den Fall, dass bei jemandem in Erfüllung der Sorgfaltspflichten und richtigerweise der Verdacht geweckt wird, eine bestimmte Kontobewegung könnte auf eine Terrorismussache oder auf irgendwelche Geschäfte hinweisen, die gemeinhin im Rahmen der organisierten Kriminalität gemacht werden. Es besteht nun die Gefahr, dass diese Meldung in irgendwelcher Weise, durch Akteneinsicht usw., bekanntwerden könnte und die Meldenden dabei Gefahr laufen, zum Beispiel in die Fänge der Mafia zu gelangen, sodass sie selbst oder ihre Angehörigen von Akteuren solcher Organisationen an Leib und Leben bedroht werden.

Selbstverständlich gehen die reibungslose Abwicklung der Meldung des Verdachtes und die Einleitung aller diesbezüglichen Notwendigkeiten wie Kontosperrung, polizeiliche Untersuchungen und Sofortmassnahmen all dem vor. Wenn es sich aber rechtfertigt, dass die Meldenden nicht schon in einem frühen Zeitpunkt für solche Organisationen bekanntwerden, sondern anonym bleiben, wäre dies an sich wünschbar. Ich habe schon in der Kommission einen solchen Antrag gestellt, worauf dann vom Herrn Bundesrat richtigerweise gesagt wurde, dass der von mir gestellte Antrag in der von mir gewählten Formulierung etwas zu unrichtig und zu ungenau sei.

Ich habe dann versucht, eine neue Form des Antrages zu finden, und ich glaube, diese mit dem Wortlaut gefunden zu haben, den ich Ihnen nun zur Beurteilung unterbreite. Konkret geht es darum, dass in der Meldung an die Meldestelle selbstverständlich die Namen derjenigen genannt werden, die herausgefunden haben, dass hier Verdachtsmomente bestehen. Selbstverständlich muss in der Meldung der [PAGE 45] Name derjenigen Finanzintermediäre stehen, die Vermögenswerte gesperrt haben oder solche sperren werden. Wichtig ist die Weiterleitung dieser Meldung von der Meldestelle an verschiedenste andere Gruppierungen, das können Polizeien, Staatsanwaltschaften, ausländische Finanzmarktorganisationen usw. sein. Dort bestehen dann unter Umständen Einsichtmöglichkeiten, und es kann geprüft werden, ob bei der Weiterleitung dieser Meldungen eine anonymisierte Form möglich ist. Wenn strafprozessuale Voraussetzungen eine Anonymisierung ausschliessen, hat eine solche selbstverständlich zu unterbleiben. Eine Anonymisierung hat selbstverständlich bezüglich derjenigen Finanzintermediäre zu unterbleiben, die zum Beispiel bei Konten Sperren gemacht haben. Aber zum Schutze der Menschen, zum Beispiel der Bankangestellten, der involvierten Personen von grösseren Treuhandgesellschaften, in ihrem persönlichen Interesse und auch im Interesse ihrer Familien wäre es richtig, wenn ein weitgehender Schutz dieser Personen möglich wäre.