Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2008-03-05
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-03-05
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier im Bereich des Geldwäschereigesetzes. Ich beginne mit dem Zweck dieses Gesetzes, mit Artikel 1. Sie finden dort drei Zwecke: Der erste ist die Bekämpfung der Geldwäscherei, der zweite ist die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, und der dritte ist die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Das sind die drei Zwecke.
Zu diesen Zwecken gibt es Abklärungsvorschriften, um bei einem Geschäft die Frage beantworten zu können, ob die Geldwäscherei bekämpft wird, ob die Terrorismusfinanzierung erkannt ist und ob man die Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Auf diese drei Fragen müssen Antworten gegeben werden. Die Vorschriften finden Sie teilweise in Artikel 6, aber auch im neuen Artikel 7a. In Artikel 6 ist generell von den Abklärungspflichten die Rede. Im neuen Artikel 7a wird dann bezüglich des Volumens ausdrücklich gesagt, dass Vermögen von geringem Volumen hier auch gesondert behandelt werden, indem man sogar auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten kann. Insofern geht das sehr weit.
Trotz der Einschränkung gemäss Artikel 7a gilt natürlich der Grundsatz von Artikel 6, dass man immer Abklärungen treffen muss. Die Abklärungspflicht besteht generell, auch dann, wenn man zum Schluss kommt, dass man sie gemäss Artikel 7a nicht vornehmen will. Deshalb muss man sich die Frage stellen: Wo ist sie sinnvoll, wo ist sie nützlich, und wie weit soll sie gehen?
Ich würde Ihre Frage so beantworten: In der Regel genügt ein Kontoantrag. Aber einen Kontoantrag muss man haben, um den Sorgfaltspflichten Genüge zu tun. Meine Antwort wäre also die, dass Belege, Kontoauszüge, erstellt werden müssen, aufgrund derer fachkundige Personen, fachkundige Dritte, sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktion machen können. Mit einem Kontoantrag ist das meistens geregelt, und weiter geht die Vorschrift dieses Gesetzes nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.