Frick Bruno · Ständerat · 2008-03-05
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-05
Wortprotokoll
Ich schlage Ihnen eine kleine Modifikation, einen Zusatz zu Absatz 2 vor. Beigefügt wird nur der letzte Satz: "Artikel 16 bleibt vorbehalten." Es geht dabei nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern nur um eine Klärung. Ich möchte sicherstellen, dass die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden durch diese Vollzugs- bzw. Umsetzungsregelung nicht verändert werden. Ich tue das als Vorstandsmitglied einer Selbstregulierungsorganisation und habe damit auch meine Interessenbindung dargelegt.
Lassen Sie mich das Problem kurz erklären: In Absatz 1 von Artikel 41 wird der Bundesrat beauftragt, die Bestimmungen zur Umsetzung dieses Gesetzes zu erlassen. Mit Absatz 2 wird der Bundesrat aber ermächtigt, diese Aufgabe beispielsweise der Finanzmarktaufsicht, der Finma, zu übertragen. Damit regelt unter Umständen primär die Finma die Umsetzung des Gesetzes. Die Finma ist zugleich übergeordnete Aufsicht über die Selbstregulierungsorganisationen (SRO). So weit, so gut. Doch nun das Problem: In Artikel 16 des gleichen Gesetzes ist das Verhältnis zwischen der Finma und den einzelnen SRO geregelt. Im Rahmen der Aufsicht ist festgeschrieben, dass primär die SRO die Aufsicht ausüben und regeln, wie die unterstellten Finanzintermediäre ihre Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Nur dort, wo eine SRO das nicht tut, greift die Finma subsidiär ein.
Nun haben wir in einem gewissen Sinne eine Kollision. Für die allgemeinen Umsetzungsregeln ist, wenn der Bundesrat die Umsetzung delegiert, die Finma primäre Umsetzungsbehörde für das Gesetz. Bei der allgemeinen Aufsicht in Artikel 16 ist primär die SRO Aufsichtsbehörde, und die Finma ist es nur subsidiär, dort, wo die SRO nicht handelt.
Ich bin der Überzeugung, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers, auch nicht des Bundesrates und der Kommission war, Artikel 16 durch Artikel 41 auszuhebeln oder zu verändern. Primär muss in der Aufsicht über die Finanzintermediäre die SRO zuständig bleiben, die Finma nur subsidiär. Und dies will ich klären. In der Welt der Selbstregulierungsorganisationen gibt es nun eine Unklarheit, ob die primäre Aufsichtspflicht und -kompetenz in Artikel 16 durch Artikel 41 Absatz 2 verändert bzw. ausgehebelt werde. Ich meine, es sei nicht so. Aber es braucht eine Klärung in diesem Saal. Wenn der Zusatz nötig ist, um das zu klären, schreiben wir ihn bei Absatz 2 dazu, wenn aber der Kommissionssprecher und der Bundesrat meine Auffassung bestätigen, können wir unter Umständen darauf verzichten. Nach der Antwort von Herrn Kollege Janiak und Herrn Bundesrat Merz werde ich mich nochmals kurz äussern, Herr Präsident.
Eine letzte Klärung technischer Art: Artikel 16 nach dem heute geltenden Gesetz wird durch das Finmag, das noch nicht in Kraft ist, zu Artikel 17. Aber das ist eine rein redaktionelle Änderung und keine inhaltliche. Ich wollte sie der Vollständigkeit halber anfügen.