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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2008-03-06

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-06

Wortprotokoll

Wenn man gegen einen Vorstoss antreten muss, der von 33 Kolleginnen und Kollegen mitunterzeichnet wurde, fühlt man sich wahrscheinlich wie der Bundesrat, wenn er gegen einen einstimmigen Kommissionsentscheid antreten muss; es ist eine ziemlich hoffnungslose Ausgangslage. Aber immerhin wird mein Antrag auf Ablehnung vom Bundesrat unterstützt, und das macht mir Mut.

Die meisten von Ihnen kennen vermutlich die Geschichte, die zu dieser Motion geführt hat. Diejenigen, die sie nicht kennen, haben vorhin von Kollege Schweiger gehört, wie es zu diesem Vorstoss gekommen ist. Wir haben das anlässlich eines Mittagessens bereits eindrücklich geschildert bekommen. Die Firma hatte sich nach eigenen Angaben bemüht, strenge Compliance-Regeln zu befolgen, und wurde dann wegen Wettbewerbsabreden trotzdem gebüsst. Herr Kollege Schweiger hat darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Busse um eine solche vonseiten der EU handelt. Trotzdem soll jetzt aufgrund dieser Busse, die von der Firma Schindler als extrem ungerecht empfunden wurde, das schweizerische Kartellrecht geändert werden.

Zur Erinnerung: Was hat die Firma Schindler an dieser Busse, die sie bekommen hat, massiv gestört? Ich nenne jetzt den Namen der Firma, nachdem ihn der Motionär ebenfalls bereits genannt hat. Gestört hat die Firma, dass sie selber, und zwar freiwillig, nach ihren Angaben offenbar sehr hohe Compliance-Anstrengungen unternommen hatte und trotzdem gebüsst wurde. Gestört hat die Firma ebenfalls, dass sie selbst für einen Verstoss gegen das Kartellrecht gebüsst wurde, obwohl offenbar einzelne Mitarbeitende dagegen verstossen hatten. Diese zwei Ärgernisse sollen nun mit der vorliegenden Motion beseitigt werden. Dies soll geschehen, indem erstens Firmen, die hohen Compliance-Ansprüchen entsprechen, ganz von Sanktionen befreit werden können und indem zweitens anstelle der Firma natürliche Personen, also Mitarbeitende dieser Firma, direkt bestraft werden können, jene nämlich, die für den Verstoss gegen das Kartellrecht verantwortlich sind.

Was bedeutete es, wenn wir diese Änderung des Kartellrechtes so vornehmen würden? Das heutige Kartellrecht honoriert hohe Compliance bereits, indem Sanktionen gemildert werden können. Nicht möglich ist mit dem heutigen Kartellgesetz eine vollständige Strafbefreiung. Ich gehe davon aus, dass es einer Demontage des Kartellrechtes gleichkommen würde, wenn in Zukunft die Möglichkeit bestehen würde, eine Firma vollständig von Sanktionen zu befreien. Sie erinnern sich, dass wir bei der letzten Revision des Kartellrechtes Sanktionen überhaupt erst eingeführt haben. Wir haben damals gesagt, das sei das Herzstück jener Revision. Diese ist erst seit dem 1. April 2004 überhaupt in Kraft. Jetzt soll ausgerechnet dieses Herzstück der letzten Revision schon wieder herausoperiert werden.

Ich gehe davon aus, dass es mit der Möglichkeit, sich von Sanktionen ganz befreien zu lassen, gegen fast jeden Sanktionsentscheid Rekurse geben wird. Mit dieser Möglichkeit schaffen Sie einen Ermessensspielraum. Dieser würde darin bestehen, dass Sie jedes Mal abklären müssten, ob diese Firma hohen Compliance-Regeln genügt hat oder nicht. Ich muss Sie auch fragen: Wer soll entscheiden, welche Compliance "exzellent" ist? Das ist der Begriff, den Kollege Schweiger verwendet hat. Wann ist eine Compliance exzellent? Wann ist sie es nicht? Jeder Entscheid der Wettbewerbskommission würde am Schluss vor dem Bundesgericht enden. Ich habe gemerkt, dass es dem Motionär bei seinem Anspruch, dass hohe Compliance-Anstrengungen mit einer Sanktionsbefreiung enden könnten, auch nicht ganz wohl ist. Er hat gesagt, man müsste Top-Exzellenz verlangen. Was ist Top-Exzellenz? Und vor allem: Wer beurteilt, wann eine Compliance top-exzellent ist? Ich muss darauf hinweisen, dass diese Compliance-Anstrengungen privat geregelt werden. Es liegt in der Freiheit jedes Unternehmens, solche Compliance-Anstrengungen zu unternehmen, um sich selber vor möglichen Sanktionen zu schützen. Wenn aber die Aussicht besteht, sich ganz von Sanktionen befreien zu lassen, dann entfällt die präventive Wirkung der Sanktionen. Das war ein wesentlicher Grund dafür, dass wir bei der letzten Revision diese Sanktionen überhaupt eingeführt haben. Wir haben gesagt: Strenge Strafen sind die beste Prävention. Sie bieten für jede Firma einen Anreiz, sich mit einer guten Compliance gegen solche harten Strafen zu schützen. Wenn wir nun diese strengen Strafen abschaffen, weil Compliance-Regeln eingehalten wurden, dann entfällt der Anreiz für die erhöhte Sorgfaltspflicht.

Der Motionär schlägt weiter vor, gleichzeitig mit der Möglichkeit, Firmen ganz zu exkulpieren, die Strafbarkeit von natürlichen Personen, also von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, einzuführen. Ich meine, dass die Strafbarkeit von natürlichen Personen vorgesehen werden könnte, aber nicht anstelle der Sanktionen gegen die Firma, sondern zusätzlich - also nicht alternativ, sondern kumulativ. Wenn wir das als Alternative zu den Sanktionen gegen eine Firma einführen, dann führt das ebenfalls zu einer massiven Schwächung des Kartellrechtes. Der Motionär hat darauf hingewiesen, dass andere Länder schon heute die Möglichkeit kennen, natürliche [PAGE 73] Personen, also Mitarbeitende einer Firma, zu bestrafen. Er hat aber nicht gesagt, ob die Länder, die er erwähnt hat, diese Möglichkeit kumulativ oder alternativ zur Sanktionierung der Firmen vorsehen. Das müsste man sicher abklären. Sie wissen, dass das EU-Kartellrecht sehr hart ist, dass es weiter geht als das schweizerische Kartellrecht. Ich möchte zuerst wissen, ob diese Länder die Möglichkeit, natürliche Personen zu sanktionieren, nicht eher kumulativ eingeführt haben.

Wenn Sie natürliche Personen sanktionieren können, dann müssen Sie diesen Personen selbstverständlich zuerst den Vorsatz nachweisen. Sagen Sie mir, wie Sie dieses vorsätzliche Tun nachweisen wollen. Es ist extrem schwierig, diesen Nachweis zu erbringen. Die Folge wird sein, dass es überhaupt nicht mehr zu Sanktionen kommt. Wenn Sie natürliche Personen sanktionieren, möchte ich Sie auch fragen, wie hoch Sie dann die Sanktion ansetzen? Bei den Firmen haben wir festgelegt, wie hoch die Sanktionen sein können. Wenn Sie das bei natürlichen Personen tun; wovon machen Sie dann die Sanktion abhängig? Vom Einkommen der Mitarbeitenden? Sie wissen, dass schon heute eine natürliche Person, die Sie mit einer Busse von 5 oder 10 Millionen Franken bestrafen, diesen Betrag gar nie bezahlen kann. Das heisst: Entweder werden die Strafen sehr tief sein, oder sie werden so hoch sein, dass sie von den Mitarbeitenden gar nicht bezahlt werden können. Auch das ist eine Aufweichung, eine Demontage des Kartellrechtes, die ich sicher nicht unterstützen kann.

Zum Schluss noch zwei Bemerkungen: Erstens staune ich immer wieder, wie schnell wir den Täter zum Opfer machen, wenn es um Verstösse gegen das Kartellrecht geht. Ein Verstoss gegen das Kartellrecht ist ein Wirtschaftsdelikt, das geahndet werden muss. Dass diese Wirtschaftsdelikte nicht vorkommen, liegt in der Verantwortung der Unternehmensleitung. Ich staune auch hier, wie man plötzlich einzelne Mitarbeitende für etwas bestrafen will, das ganz eindeutig in der Verantwortung einer Unternehmensleitung ist. Wirtschaftlich schädliches Verhalten - wie Verstösse gegen das Kartellrecht, gerade im Bereich der Wettbewerbsabreden - kann enorme Schäden verursachen, das wissen wir; Schäden einerseits für die Konkurrenz, andererseits aber auch für den Wirtschaftsstandort, für die Volkswirtschaft, die öffentliche Hand und die ganze Bevölkerung. Wir sollten also nicht vergessen, dass wir allen Grund haben, alles dafür zu tun, damit dieses wirtschaftlich schädliche Verhalten verhindert werden kann; dazu gehören eben auch die Sanktionen.

Zweitens: Der Bundesrat, das wissen wir, wird uns im Jahr 2009, nämlich fünf Jahre nach Einführung der Revision des Kartellrechtes, eine Evaluation des revidierten Kartellrechtes vorlegen. Wir sollten nicht jetzt schon wieder das Kartellrecht ändern, sondern mindestens diese Evaluation abwarten. Wir sollten nicht schon wieder am Kartellrecht "herumschräubeln"; vor allem sollten wir nicht das Herzstück der letzten Revision herausoperieren, bevor dieses richtig durchblutet ist.

Ich beantrage Ihnen die Ablehnung der Motion Schweiger.