Kuprecht Alex · Ständerat · 2008-03-10
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-10
Wortprotokoll
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat den Antrag auf Direktbeschluss am 29. August 2006 mit 98 zu 18 Stimmen für erheblich erklärt und das Geschäft zur Abschaffung der Heiratsstrafe in der AHV-Gesetzgebung der zuständigen Kommission zugewiesen. Sie wiederum hat an ihrer Sitzung vom 10. November 2006 dem Antrag zur Einreichung einer Standesinitiative zur Änderung dieser AHV-Gesetzesnorm mit 9 zu 4 Stimmen ebenfalls zugestimmt, ohne dabei eine Änderung am Initiativtext vorzunehmen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 dem vorliegenden Entwurf ebenfalls zugestimmt und die Standesinitiative mit Schreiben vom 6. März 2007 der Bundesversammlung zugestellt.
Die SGK hat die Standesinitiative noch in der alten Legislatur anlässlich ihrer Sitzung vom 8. November 2007 beraten und beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen, also einstimmig, dieser Initiative des Kantons Aargau keine Folge zu geben.
Die Vertreter des Initiativbegehrens aus dem Kanton Aargau führten in ihrer Begründung unter anderem aus, dass die Bestimmungen von Artikel 35 Absätze 1 und 2 des AHV-Gesetzes zur Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren führen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die geltende AHV-Gesetzgebung gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Artikel 8 unserer Verfassung verstösst. Darin wird unter anderem festgehalten, dass niemand wegen seiner sozialen Stellung oder seiner Lebensform diskriminiert werden darf. Argumentativ strichen die aargauischen Vertreter zudem hervor, dass die Herstellung von Gerechtigkeit und Verfassungsmässigkeit den Vorrang vor finanziellen Überlegungen haben müsse und dass die derzeitige Bemessung der Ehepaar-Altersrenten auf alten gesellschaftlichen Gegebenheiten beruhe und heute nicht mehr haltbar sei.
Die Kommission hat im Rahmen ihrer Beratung das Problem anerkannt und dieses Anliegen grundsätzlich als berechtigt eingestuft, weil insbesondere Verheiratete durch die Plafonierung der Ehepaarrente auf 150 Prozent der einfachen AHV-Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter schlechtergestellt sind als Nichtverheiratete, die im Grundsatz bis zu zweimal die maximale einfache Altersrente beziehen können. Das heisst, dass trotz individuellem Anspruch auf eine Alters- und Invalidenrente eine entsprechende Kürzung auf die erwähnten 150 Prozent stattfindet. Darin liegt grundsätzlich das Problem dieser zivilstandsabhängigen Rentenzahlung und damit auch die angesprochene Problematik dieser ungerechten Strafe für die Verheirateten; sie sind gegenüber den Konkubinatspaaren benachteiligt. Finanziell bedeutet dies einen Unterschied von maximal einem Drittel der einfachen Altersrente; so viel würde unter Umständen einem Paar in der Lebensform des Konkubinats durch die Entrichtung von allenfalls zwei maximalen einfachen Altersrenten mehr ausbezahlt.
Die Diskussionen haben aber auch aufgezeigt, dass die Problemstellung komplexer gelagert ist, als man das auf den ersten Blick annimmt. So sei darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Kontrolle des effektiven rentenberechtigten Zivilstandes im Inland, aber insbesondere auch im Ausland oft grosse Schwierigkeiten und einen massiven Aufwand verursachen würde. Die Frage des Prozentsatzes der maximalen einfachen Altersrente und der Ehepaarrente müsste in die Überlegungen mit einbezogen werden. Die allenfalls durch eine Egalisierung dieses Leistungsunterschiedes anfallenden Mehrkosten würden rund 1,7 Milliarden Franken betragen, was etwa einem zusätzlichen Lohnprozent entsprechen würde. Bei der IV würde zusätzlich eine Belastung von rund 90 Millionen Franken anfallen. Schliesslich hat die laufende AHV-Revision ihre Prioritäten auf andere Schwerpunkte mit ebenfalls hoher Kostenfolge gelegt.
Die Kommission ist sich bewusst, dass die durch diese Standesinitiative einmal mehr zu Recht aufgezeigte Problematik unter Berücksichtigung der dargelegten Problemfelder einer Lösung zugeführt werden muss und in die nächste AHV-Revision integriert werden sollte. Die Kommission hat deshalb entschieden, die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines umfassenden Berichts zu beauftragen, der Lösungsmöglichkeiten zu dieser unbestrittenermassen bestehenden Problematik aufzeigen soll. Dabei wird es inhaltlich darum gehen aufzuzeigen, was es heissen würde, wenn man eine durchgehend zivilstandsunabhängige AHV-Rente implementieren möchte, wie allenfalls eine kostenneutrale Lösung aussehen könnte und welche anderen Probleme damit verbunden sein könnten.
Gleichzeitig wird es auch darum gehen, die aktuellen Zahlen aufzuarbeiten, sodass ein Gesamtüberblick gewonnen und über das weitere Vorgehen entschieden werden kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies ein zentrales Thema in der 12. AHV-Revision sein wird. Allerdings wird auch dann eine Gesamtbetrachtung notwendig sein, bei der sowohl die Höhe der Witwenrenten, die Frage der nachhaltigen Finanzierbarkeit als auch die Aspekte der demographischen Veränderungen gegen Ende des nächsten Jahrzehnts eine zentrale Rolle spielen werden.
Von entscheidender Bedeutung wird aber auch die Beurteilung der Frage sein, ob angesichts der zivilstandsrelevanten Elemente des heutigen Systems wie Splitting, Beitragserfüllung, Plafonierung oder Hinterlassenenleistungen die AHV auch in Zukunft zivilstandsorientiert sein soll oder nicht. Mit der Abschaffung der Rentenplafonierung würde das System nicht zivilstandsunabhängig; es wäre jedoch ein weiterer Schritt in Richtung der Gleichbehandlung von Ehepaaren und unverheirateten Paaren.
Basierend auf den dargelegten Hintergründen und aufgezeigten Problemfeldern hat die Kommission mit 10 zu 0 Stimmen einstimmig beschlossen, dieser Standesinitiative keine Folge zu geben. Sie bittet Sie heute, ihrem Antrag zu folgen und der Initiative ebenfalls keine Folge zu geben, den bereits erwähnten, dringend notwendigen Grundlagenbericht durch die Verwaltung ausarbeiten zu lassen und dieses zu Recht angesprochene Problem in die 12. AHV-Revision zu integrieren.