Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-11
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-11
Wortprotokoll
Am 5. Juni 2005 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen/Dublin angenommen. Ein zentrales Element des Schengen-Assoziierungsabkommens bildet die Anbindung der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden an das Schengener Informationssystem (SIS), das gemeinsame Personen- und Sachfahndungssystem der Schengen-Staaten, sowie ihr Zugriff darauf. Denn erst wenn das Schengener Informationssystem in der Schweiz operationell ist, kann das Schengen-Assoziierungsabkommen in Kraft gesetzt werden.
Die Rechtsgrundlagen für das Schengener Informationssystem wurden mit der Annahme der bilateralen Verträge genehmigt und dann ins nationale Recht umgesetzt. Der für das Schengener Informationssystem relevante Schengen-Besitzstand ist aber seit der Unterzeichnung des Abkommens mehrfach weiterentwickelt worden, einerseits um Verbesserungen im alten System, dem Schengener Informationssystem der ersten Generation, zu ermöglichen, [PAGE 97] anderseits um die notwendigen Rechtsgrundlagen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation zu schaffen.
Am 17. Mai 2007 entschied der Bundesrat aufgrund der verspäteten Umsetzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation durch die EU, sich an der von Portugal vorgeschlagenen Übergangslösung zu beteiligen. Die Schweiz wird dadurch Zugang zum Schengener Informationssystem der ersten Generation erhalten. Aufgrund des Entscheides vom Mai 2007 sind heute für die Schweiz sowohl die Anpassungen der Rechtsgrundlagen für das SIS I als auch jene für das SIS II relevant. Sobald das SIS II den operationellen Betrieb aufnimmt, werden die Rechtsgrundlagen für das SIS II die Bestimmungen im Durchführungsübereinkommen inklusive der notifizierten Weiterentwicklung des SIS I ablösen. Bei den zu genehmigenden Rechtsakten handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Schengener Besitzstands, die von der Schweiz nach Artikel 7 des Abkommens zu übernehmen und umzusetzen ist.
Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und sie anzunehmen.